Vorliegend bot der Betreiber des Dating-Portals edates.de seinen Nutzern den Abschluss des Vertrages übers Internet an. Bei Kündigungen war er hingegen kleinlich. Das Kleingedruckte enthielt in § 7 Abs. 2 die folgende AGB-Klausel: "Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Übersendung per Fax genügt. Die Kündigung muss Benutzername, Kundennummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer enthalten."
Unangemessene Benachteiligung durch Schriftform bei Kündigung
Hierzu entschied das Landgericht München I mit Urteil vom 30.01.2014 (Az.: 12 O 18571/13), dass dieseKlausel unwirksam ist. Durch die vorgeschriebene Einhaltung der Schriftform der Kündigung werden die Verbraucher unangemessen benachteiligt im Sinne von § 307 BGB. Dies ergibt sich daraus, dass der Anbieter des Single-Portals lediglich bei Kündigungen so streng ist. Hinsichtlich des Vertragsschlusses lässt er hingegen den Online-Abschluss zu. Darüber hinaus handele es sich um eine unnötige Formalie.
Der Betreiber kann sich hier nicht auf die Möglichkeit des Missbrauchs berufen. Wenn er auf Nummer sicher gehen wolle, könne er die schriftliche Bestätigung einer Kündigung erbitten. Denn diese Möglichkeit hält er sich in seinen AGB offen.
Kündigungsformalien dürfen bei Dating-Portal nicht zu streng sein
Darüber hinaus verstößt die Klausel auch gegen § 309 Nr. 13 BGB, weil sie die Kündigung laut ihrer AGB nur dann als wirksam anerkennt, wenn zusätzlich zu der Einhaltung der Schriftform noch weitere Angaben gemacht werden.
Dieses Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Fazit:
Manche Anbieter von Singlebörsen im Internet verwenden Klauseln, die aus rechtlicher Sicht zumindest fragwürdig sind. Betroffene Singles sollten sich daher bei Problemen an eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt wenden.
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