BGH: Unternehmen dürfen mit alten Stiftung Warentest-Ergebnissen werben

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28.02.2014215 Mal gelesen
Der BGH hat in einem Beschluss des 1. Zivilsenates dazu Stellung genommen, inwieweit mit alten Stiftung Warentest-Ergebnissen geworben werden darf (Beschl. v. 15.08.2013 – Az.: I ZR 197/12).

Die Beklagte in dem Verfahren warb im Oktober 2011 in einem Werbeprospekt für von ihr vertriebene Kaffee-Pads der Marke "Dallmayr prodomo" mit dem Logo und einem im Heft 12/2006 der Stiftung Warentest veröffentlichten Testergebnis.

Nach den zu dieser Zeit geltenden Bedingungen zur "Werbung mit Untersuchungsergebnissen" gestattete die Stiftung Warentest die Nutzung ihres Logos ausdrücklich nur, wenn die Werbung mit den Untersuchungsergebnissen nicht mit Produkten oder Leistungen in Zusammenhang gebracht wurde, für die die Untersuchung nicht galt.

Da es sich bei der Werbemaßnahme im Jahr 2011 nicht mehr um dieselbe Charge Kaffee-Pads handelte, die im Dezember 2006 von der Stiftung Warentest getestet wurden, mahnte ein Mitbewerber die Beklagte aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes ab.

Voraussetzungen für das Werben mit alten Stiftung Warentest-Ergebnissen

Der BGH sah es in rechtlicher Sicht nicht ganz so eng wie die Klägerin. Er hält die Werbung für rechtlich unbedenklich. Selbst das neue UWG habe keine Auswirkungen auf die bestehende Rechtsprechung. Die Werbung mit alten Testergebnissen sei unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Beispielsweise sollte der Zeitpunkt der Veröffentlichung deutlich erkennbar gemacht werden. Außerdem sollten für das in Frage kommende Produkt keine neuen Prüfungsergebnisse vorliegen.

Wichtig sei ebenfalls, dass das angebotene Produkt mit dem seinerzeit angebotenen Produkt identisch sei. Es dürfe nicht technisch überholt sein.

Bei Kaffee gibt es kaum qualitative Schwankungen

Im vorliegenden Fall handelt es sich zwar um eine neue Charge, aber diese weicht von der älteren Charge nicht entscheidend ab. Bei Kaffee-Pads werden keine qualitativen Schwankungen im Laufe der Zeit festgestellt, durch Klimaschwankungen oder ähnliches. Dies sei bei anderen Produkten, wie beispielsweise Olivenöl, der Fall.

Ein Wettbewerbsverstoß lag nach Ansicht des Gerichts somit nicht vor.

 

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