Vorliegend hatte der Verkäufer bei eBay 4 Felgen mit Reifen eingestellt. Nachdem ihm seine Frau im Folgenden mitgeteilt hatte, dass sie mit den Felgen zügig auf den Bordstein gefahren und daher eventuell eine Felge beschädigt worden sei, brach er die eBay-Auktion vorzeitig ab. Daraufhin wurde er von dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zunächst auf Lieferung und dann auf Schadensersatz in Höhe von über 1.000 Euro in Anspruch genommen.
Doch der eBay-Verkäufer weigerte sich zu zahlen. Er berief sich darauf, dass er die Auktion vorsichtshalber aufgrund der Mitteilung seiner Frau abgebrochen habe. Er habe nicht wissen können, dass die Felge in Wirklichkeit keine Schäden erlitten habe.
eBay-Auktion darf nicht aufgrund von Vermutung abgebrochen werden
Das Amtsgericht Offenbach entschied trotzdem mit Urteil vom 17.12.2013 (Az. 38 C 329/13), dass sich der eBay Verkäufer durch den vorzeitigen Abbruch der eBay-Auktion schadensersatzpflichtig gemacht hat. Hierzu wäre er allenfalls berechtigt gewesen, wenn tatsächlich ein Schaden an der Ware vorgelegen hätte. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der eBay-AGB. Der eBay-Verkäufer muss vielmehr vor der Einstellung prüfen, ob die Ware mit einem Mangel behaftet ist.
Fazit:
eBay-Verkäufer sollten daher normalerweise keine eBay-Auktion vorzeitig beenden. Hier drohen hohe Schadensersatzansprüche, wenn er sich nicht auf triftige Gründe berufen kann, wie etwa einen Diebstahl oder einen tatsächlichen Schaden. Vor allem aber darf ein vorzeitiger Abbruch nicht erfolgen, weil der Verkäufer sich über die Veräußerung zum Schnäppchenpreis ärgert und plötzlich eine lukrativere Chance sieht. Insbesondere sollte vor der Einstellung an die mögliche Festlegung einer Mindestverkaufspreises gedacht werden.
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