Trennung von Werbung und Sponsoring
Wichtig ist aber seitens der Verlage zu beachten, dass die Werbung von den Artikeln sichtbar zu trennen ist. Der Leser muss einwandfrei erkennen können, wann es sich um Werbung handelt. Alles was nicht zum journalistischen Teil gehört, wie gesponserte Beiträge, muss mit dem Wort "Anzeige" markiert sein. Das ist in den Pressegesetzen der Länder normiert. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte jetzt zu entscheiden, ob dieses Wort nicht durch andere Bezeichnungen umgangen werden kann.
Im konkreten Fall stritten sich nämlich zwei Verlagsgesellschaften, da eine von beiden statt "Anzeige" lediglich "sponsored by" zur Kennzeichnung benutzt hat. Auf den ersten Blick eigentlich unproblematisch, da dem einigermaßen englisch bewanderten Leser auffallen sollte, was gemeint ist. Trotzdem sah der andere Verlag darin einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Irreführung nach dem UWG
Gerügt wurde der Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG, da hier ohne Frage § 10 Landespressegesetz (LPG) Baden Württemberg zuwidergehandelt wurde. Soweit eindeutig. Der EuGH hatte nun allerdings zu entscheiden, ob es überhaupt rechtmäßig ist, lediglich das Wort "Anzeige" zur Abtrennung zu nehmen oder ob weitere Bezeichnungen möglich sein müssen.
Gesetzgeber mit Gestaltungsspielraum
Das Luxemburger Gericht entschied, dass die nationalen Gesetzgeber selbst entscheiden dürfen, wie sie die Pflichten ausgestalten. "Anzeige" sei demnach eine einfache Konkretisierung der nationalen Befugnisse. Eine Abweichung ist somit tatsächlich nicht erlaubt, der Verlag handelte wettbewerbswidrig.