§ 10 LPressG
Gesetz über die Presse (Landespressegesetz - LPressG)
Gesetz über die Presse (Landespressegesetz - LPressG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 10 LPressG – Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen
Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks oder der Verantwortliche (§ 8 Abs. 2 Satz 4) für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort "Anzeige" zu bezeichnen.