Abbruch von eBay-Auktion wegen fehlendem Mindestverkaufspreis kann zulässig sein

Internet, IT und Telekommunikation
11.12.2013210 Mal gelesen
Normalerweise gehen eBay-Verkäufer ein hohes Haftungsrisiko ein, wenn sie eine eBay-Auktion vorzeitig abbrechen. Das gilt auch dann, wenn sie die Eingabe des Mindestverkaufspreises versäumt haben. Wie sieht es aber aus, wenn der fehlende Eintrag auf einem Versehen bei der Eingabe oder einem Fehler im System beruht? Hierzu hat kürzlich das OLG Hamm eine interessante Entscheidung getroffen.

Vorliegend bot ein eBay-Verkäufer über den Account seines Vaters ein Fahrzeug zum Verkauf an. Dabei handelte es sich um einen Audi A4 2.0 TDI. Kurze Zeit nach dem Einstellen des Angebotes brach er dieses ab, weil infolge eines Fehlers nicht der Mindestverkaufspreis nicht angezeigt wurde. Dabei war unklar, ob ihm bei der Eingabe ein Versehen unterlaufen war oder ob der Mindestverkaufspreis aufgrund eines Fehlers im System nicht angezeigt wurde. Nachfolgend stellte er den Wagen erneut bei eBay ein.

eBay-Käufer verlangt Fahrzeug heraus für 7,10 Euro

Zu dem Zeitpunkt des Abbruchs von der ersten eBay-Auktion hatte schon ein Käufer ein Höchstgebot in Höhe von 7,10 Euro angeboten. Er verlangte, dass der Verkäufer ihm das Fahrzeug zu diesem Preis übergibt. Als dieser sich weigerte, verklagte der Käufer ihn auf Herausgabe.

Vorzeitiger Abbruch eBay-Auktion bei Eingabefehler

Doch das Oberlandesgericht Hamm erteilte dem Käufer eine Abfuhr. Es stellte in einem Urteil vom 04.11.2013 (Az. 2 U 94/13) klar, dass hier kein Anspruch auf Herausgabe besteht. Denn der Verkäufer durfte die e-Bay-Auktion ausnahmsweise abbrechen, weil er sich auf einen Widerrufsgrund nach den eBay AGB berufen hat. Nach diesen Klauseln darf der Verkäufer sein Angebot widerrufen, wenn ihm beim Einstellen ein Fehler unterlaufen ist. Dies bezieht sich laut OLG Hamm auch auf die Situation, dass ein Fehler bei der Eingabe des Mindestverkaufspreises unterlaufen ist.

Vorzeitiger Abbruch von eBay-Auktion: Nur bei hinreichendem Grund

eBay-Verkäufer dürfen eine eBay-Auktion nur dann vorläufig abbrechen, wenn es dafür ausnahmsweise einen hinreichenden Grund gibt. Dieser kommt nach der Rechtsprechung vor allem dann in Betracht, wenn der jeweilige Gegenstand gestohlen wurde. Auf das Urteil des OLG Hamm können Sie sich gewöhnlich nicht berufen, wenn Sie die Eingabe des Mindestverkaufspreises vergessen haben. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Kaufvertrag angefochten werden.

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