OLG Frankfurt begrenzt Vertragsstrafe wegen Nichtlöschung von eBay-Bildern

Internet, IT und Telekommunikation
19.09.2013249 Mal gelesen
Wie oft fällt eine Vertragsstrafe an, wenn der Abgemahnte trotz der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung urheberrechtlich geschützte Bilder bei eBay nicht löscht, sondern für weitere Auktionen stehen lässt? Hierzu hat das OLG Frankfurt am Main eine interessante Entscheidung getroffen, in der es überzogene Forderungen seitens des Rechteinhabers abgewehrt hat.

orliegend war der Beklagte wegen einer Urheberrechtsverletzung durch unbefugt vom Kläger hergestellte eBay-Produktfotos abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert worden. Diese sah bei Zuwiderhandlung die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 Euro vor.

Trotz Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung kam er jedoch der Aufforderung zur Löschung dieser Fotos nicht nach. Dies hatte zur Folge, dass die Bilder bei insgesamt 11 inzwischen abgelaufenen eBay-Auktionen weiterhin sichtbar waren.

Kläger verlangt Vertragsstrafe von 55.000 Euro wegen eBay-Bildern

Als der Kläger dies erfuhr, mahnte er den Beklagten erneut ab und verlangte von ihm die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 55.000 Euro sowie Anwaltskosten. Weil der Beklagte lediglich die Kosten für die zweite Abmahnung in Höhe von 5.000 Euro bezahlte, verklagte er ihn schließlich auf Zahlung von 50.000 Euro Vertragsstrafe sowie 1.780,20 Euro außergerichtlicher Anwaltskosten.

Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte den Beklagten am 08.02.2012 (Az. 2-06 O 439/11) lediglich zur Zahlung der Abmahnkosten und wies die Klage im Übrigen ab. Hiergegen wollte der Kläger in Revision gehen und beharrte auf seiner Forderung.

Gericht begrenzt Vertragsstrafe: Nichtlöschung ist einheitlicher Vorgang

Doch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies seine Berufung mit Beschluss vom 10.07.2013 (Az. 11 U 28/12) zurück, weil diese keine Aussicht auf Erfolg hat. Hierzu führte das Gericht aus, dass hier lediglich eine Vertragsstrafe anfällt, die der Beklagte bereits entrichtet hatte. Die Richter begründeten das damit, dass die Nichtlöschung der Bilder hier als ein einheitlicher Vorgang anzusehen ist. Denn er habe vorliegend nicht für jede eBay-Auktion erneut den Entschluss gefasst, dass die Löschung der Bilder unterbleiben soll. Dies sei vielmehr fahrlässig geschehen.

Bei der Verwendung von fremden Produktbildern bei eBay sollte man aufpassen, weil sonst schnell eine teure Abmahnung wegen einer Verletzung von Urheberrechten kommt. Dies gilt in besonderem Maße nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Hier muss dafür Sorge getragen werden, dass die Bilder schnellstens vollständig entfernt werden.

Ähnliche Artikel: