Unerlaubte Rechtsberatung im Selbsthilfeforum – Betreiber haftet

Internet, IT und Telekommunikation
06.09.2013241 Mal gelesen
Der Betreiber einer Selbsthilfe-Website für Filesharing-Opfer wurde vor einigen Monaten in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vom Landgericht Berlin zur Entfernung von Beiträgen auf seiner Webseite verurteilt. Das Gericht hatte diese Tipps als unerlaubte Rechtsberatung qualifiziert (LG Berlin, Beschluss vom 25.04.2013, Az. 103 O 60/13). Der Betreiber legte gegen diese Entscheidung Widerspruch ein. Das LG Berlin bestätigte nun in einer mündlichen Verhandlung seine Entscheidung.

Selbsthilfe-Website für Filesharing-Opfer gibt Tipps

Wer Schmerzen hat, geht häufig nicht sofort zum Arzt, sondern googelt erst einmal seine Symptome. Mittlerweile findet man eine Selbsthilfe-Websiten zu allen möglichen Themen. Hier hatte jemand eine Selbsthilfe-Website für Filesharing-Opfer gegründet (www.initiative-abmahnwahn.de). Dort konnte der Abgemahnte unter anderem folgenden Beitrag zu den Verjährungsfristen bei Abmahnschreiben sehen:  "Faustregel: Abmahnungsschreiben 02/2010; Beginn der Verjährung am Endes des betreffenden Jahres: 31.12.2010; 24:00 Uhr - Ende der Verjährungsfrist: 31.12.2013; 24:00 Uhr.

Tipps stellen eine unerlaubte Rechtsberatung dar

Das Gericht entschied, dass diese konkreten Angaben bezüglich der Verjährungsfristen eine unerlaubte Rechtsberatung darstellen. Der Nutzer, der diese Aussagen getroffen hatte, besaß nachweislich keine Erlaubnis für eine solche rechtliche Auskunft. Nachdem sich der Betreiber des Forums geweigert hatte die Aussagen des Nutzers zu löschen, wurde er persönlich für die unerlaubte Rechtsberatung zur Verantwortung gezogen.

Einzelfallbezogene, rechtliche Aussagen sind nicht erlaubt

Es ist zunächst überhaupt nichts dagegen einzuwenden, wenn rechtliche Themen öffentlich kontrovers diskutiert werden. Problematisch wird es aber immer dann, wenn ein Nutzer eine Frage stellt, die sich erkennbar auf einen Sachverhalt bezieht, von dem er persönlich betroffen ist. Darüber Auskunft erteilen darf dann nur jemand, der die Erlaubnis besitzt rechtsberatend tätig zu werden. Alles andere ist unerlaubte Rechtsberatung.

Wir sind der Meinung, dass diese Aussagen nicht einzelfallbezogen waren und hier nicht rechtswidrig auf eine konkrete Rechtsfrage eingegangen wurde. Das LG Berlin hat den Fall nun anders bewertet. Der Betreiber kündigte jedoch an weitere rechtliche Schritte gegen diese Entscheidung einzuleiten. Als Begründung gab er an, den Kampf gegen die Auswüchse des Abmahnwahns nicht aufgeben zu wollen.

Wer darf sich in Foren zu rechtlichen Fragen äußern?

§ 2 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) regelt, dass es bei Äußerungen in konkreten fremden Angelegenheiten, die einer konkreten rechtlichen Prüfung bedürfen, immer einer Erlaubnis bedarf. Erfolgt diese Äußerung unentgeltlich, reicht es, wenn man nachweislich von einem Juristen mit zweiten juristischen Staatsexamen (z.B. Rechtsanwalt, Richter, Assessor) oder einer Person, der eine Rechtsberatungserlaubnis behördlich erteilt wurde, zumindest unterstützt wird. Dies ist auch sinnvoll, denn die Personen, die zu einer konkreten Rechtsberatung befähigt sind, sind immer auch zum Abschluss entsprechender Versicherungen verpflichtet. Im Schadensfall können die fehlerhaft beratenen Personen entschädigt werden.

Ob und in welchem Umfang  ein Rechtsanwalt im Forum antworten darf, ist übrigens bislang nicht abschließend geklärt. Zwar verstößt dieser nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. In Betracht kommt aber ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Diese Norm regelt, dass ein Anwalt nur unter bestimmten Umständen umsonst beraten darf.

Fazit: Die Betreiber solcher Selbsthilfe-Webseiten, sollten darauf achten, dass in diesem Zusammenhang keine konkreten Rechtsfragen von Nichtjuristen beantwortet werden. Spätestens wenn Sie darauf aufmerksam gemacht werden, sollten Sie den Beitrag löschen.