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Assessor

Normen

Juristenausbildungsgesetze (JAG) der einzelnen Bundesländer.

Information

Jurist, der das 2. juristische Staatsexamen bestanden hat.

Mit Bestehen des ersten juristischen Staatsexamens darf sich der Absolvent Jurist, mit Bestehen des zweiten Staatsexamens Volljurist oder Assessor nennen.

Früher wurde mit dem Anhang der Bezeichnung "Assessor" an die jeweilige Fachrichtung klargestellt, dass sich der jeweilige Beamte noch in der Probezeit befindet. Heute wird dies durch den Zusatz "z.A." (zur Anstellung) ausgedrückt.

Der BGH hat die lang diskutierte Frage bejaht, ob auch bei der Vertretung des Rechtsanwalts durch einen Assessor die rechtsanwaltlichen Gebühren in voller Höhe verlangt werden können, BGH 27.04.2004 - VI ZB 64/03.

Bei einer Mandatsabrechnung nach dem RVG stellt sich die Frage nunmehr nicht mehr, da gemäß § 5 RVG die Rechtsanwaltsvergütung auch die Vertretung durch einen Assessor einschließt.

Ein Rechtsassessor kann jedoch in einem gerichtlichen Termin gemäß §§ 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO, 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FamFG nur auftreten, wenn dies "nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht". Sein Auftreten in einem gerichtlichen Termin enthält daher stets die konkludente Erklärung, unentgeltlich tätig zu sein und keine Vergütung in Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch dann, wenn er in sogenannter "Untervollmacht" für den beigeordneten Rechtsanwalt auftritt, für den mithin allein aufgrund des Auftretens des Rechtsassessors kein Anspruch auf eine Terminsgebühr anfällt (OLG Celle 28.08.2014 - 10 WF 144/14).

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