Rechtswörterbuch

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Untervollmacht

 Normen 

§§ 80 ff. ZPO

 Information 

1. Allgemein

Bei der Untervollmacht bevollmächtigt der Bevollmächtigte wiederum eine andere Person zur Vornahme des Rechtsgeschäfts. Die Untervollmacht ist nur wirksam, wenn der Vollmachtgeber die Erteilung einer Untervollmacht genehmigt hat.

2. Im Rahmen der rechtsanwaltliche Tätigkeit

2.1 Begriffsbestimmung

Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts oder einer anderen zur Prozessvertretung berechtigten Person durch einen anderen Rechtsanwalt zur Vertretung in einem Gerichtstermin.

Im Zuge der Ausweitung der Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte und der damit verbundenen Möglichkeit der Prozessführung vor von dem Kanzleiort weit entfernt liegenden Landgerichten etc. ist die Nutzung einer Unterbevollmächtigung ausgeweitet worden.

Die Unterbevollmächtigung eines anderen Rechtsanwalts hat den Vorteil, dass der Hauptbevollmächtigte Prozessanwalt bleibt und ein am Gerichtsort niedergelassener Rechtsanwalt lediglich mit der Terminswahrnehmung beauftragt wird. Dabei kommt eine vertragliche Beziehung zwischen dem Mandanten und dem Unterbevollmächtigten zustande.

Der Unterbevollmächtigte ist verpflichtet, sich so genügend in den Sach- und Streitstand des Prozesses einzuarbeiten, dass eine qualifizierte Erörterung des Streitstandes möglich ist.

2.2 Erstattungsfähigkeit der Kosten

Die Erstattungsfähigkeit von Kosten für einen Unterbevollmächtigten richtet sich nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH stellen die Kosten eines Unterbevollmächtigten dann notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dar, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten in vergleichbarer Höhe erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (BGH 26.02.2014 - XII ZB 499/11).

Im Regelfall sind Kosten der Unterbevollmächtigung bis zur Höhe von 110 % der ersparten Reisekosten (Rechtsanwaltsvergütung - Auslagen) zu erstatten (BGH 06.11.2014 - I ZB 38/14).

2.3 Untervollmacht für Assessor

Ein Rechtsassessor kann auch mit Untervollmacht in einem gerichtlichen Termin gemäß §§ 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO, 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FamFG nur auftreten, wenn dies "nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht". Sein Auftreten in einem gerichtlichen Termin enthält daher stets die konkludente Erklärung, unentgeltlich tätig zu sein und keine Vergütung in Anspruch zu nehmen (OLG Celle 28.08.2014 - 10 WF 144/14).

 Siehe auch 

Assessor

Berufshaftpflichtversicherung - Rechtsanwalt

Europäischer Rechtsanwalt

Prozessvollmacht

Rechtsanwalt

Verkehrsanwalt