Vorliegend war ein Unternehmen wegen Spam durch eine unaufgefordert zugesendete Werbe-Mail abgemahnt und zu der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert worden. Im Folgenden gab es diese ab, beschränkte diese jedoch auf die E-Mail-Adressen unter der Domain ".@mkevent.de". Damit gab sich der Abmahner jedoch nicht zufrieden und verklagte das Unternehmen auf Unterlassung bezüglich weiterer Spam-Werbung.
Dieses verwies demgegenüber darauf, dass es bereit sei, die abgegebene Unterlassungserklärung bei Bekanntgabe weiterer E-Mail-Adressen oder Domains zu erweitern.
Das Landgericht Hagen entschied daraufhin mit Urteil vom 10.05.2013 (Az. 1 S 38/13), dass das Unternehmen künftig die Zusendung von weiterer unaufgeforderter E-Mail-Werbung unterlässt. Das Gericht stellte klar, dass der Spam-Empfänger sich hier nicht mit der abgegebenen eingeschränkten Unterlassungserklärung begnügen muss. Das gilt auch dann, wenn das Unternehmen sich dazu bereit erklärt hat, die Unterlassungserklärung bei Bekanntgabe weiterer E-Mailadressen oder Domains zu erweitern.
Spam: Kein Ausschluss der Wiederholungsgefahr durch beschränkte Unterlassungserklärung
Diese Entscheidung des Landgerichtes Hagen ist zu begrüßen. Denn die Wiederholungsgefahr wird nur dann wirksam ausgeschlossen, wenn der Unterlassungsanspruch bezüglich der unaufgeforderten E-Mail-Werbung uneingeschränkt besteht. Dem Empfänger von Spam kann nicht zugemutet werden, dass er eine Adressenliste mit E-Mail-Adressen zur Verfügung stellen muss, an die keine Werbung verschickt werden darf. Nur dann werden Verbraucher und Unternehmer wirksam vor Spam geschützt.
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