LG Hagen: Anforderungen an Unterlassungserklärung bei Spam

Internet, IT und Telekommunikation
31.07.2013281 Mal gelesen
Empfänger von einer Spam-Mail brauchten sich nach einer Abmahnung nicht damit zufrieden zu geben, wenn Versender eine beschränkte Unterlassungserklärung abgibt. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichtes Hagen.

Vorliegend war ein Unternehmen wegen Spam durch eine unaufgefordert zugesendete Werbe-Mail abgemahnt und zu der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert worden. Im Folgenden gab es diese ab, beschränkte diese jedoch auf die E-Mail-Adressen unter der Domain ".@mkevent.de". Damit gab sich der Abmahner jedoch nicht zufrieden und verklagte das Unternehmen auf Unterlassung bezüglich weiterer Spam-Werbung.

Dieses verwies demgegenüber darauf, dass es bereit sei, die abgegebene Unterlassungserklärung bei Bekanntgabe weiterer E-Mail-Adressen oder Domains zu erweitern.

Das Landgericht Hagen entschied daraufhin mit Urteil vom 10.05.2013 (Az. 1 S 38/13), dass das Unternehmen künftig die Zusendung von weiterer unaufgeforderter E-Mail-Werbung unterlässt. Das Gericht stellte klar, dass der Spam-Empfänger sich hier nicht mit der abgegebenen eingeschränkten Unterlassungserklärung begnügen muss. Das gilt auch dann, wenn das Unternehmen sich dazu bereit erklärt hat, die Unterlassungserklärung bei Bekanntgabe weiterer E-Mailadressen oder Domains zu erweitern.

Spam: Kein Ausschluss der Wiederholungsgefahr durch beschränkte Unterlassungserklärung

Diese Entscheidung des Landgerichtes Hagen ist zu begrüßen. Denn die Wiederholungsgefahr wird nur dann wirksam ausgeschlossen, wenn der Unterlassungsanspruch bezüglich der unaufgeforderten E-Mail-Werbung uneingeschränkt besteht. Dem Empfänger von Spam kann nicht zugemutet werden, dass er eine Adressenliste mit E-Mail-Adressen zur Verfügung stellen muss, an die keine Werbung verschickt werden darf. Nur dann werden Verbraucher und Unternehmer wirksam vor Spam geschützt.

 

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