Abmahner verlieren in neuem LimeWire-Urteil - erneute Schlappe der Musikindustrie

Internet, IT und Telekommunikation
09.01.20081536 Mal gelesen

Abgelehnt wurde die Haftung eines Anschlussinhabers auf Unterlassung und Schadensersatz in dem laut heise online (Artikel vom 9.1.2008) jetzt veröffentlichten Urteil des LG München vom 4.10.2007, 7 O 2827/07. Der Abgemahnte war Betreiber eines Münchener Radiosenders. Einer dessen Mitarbeiter hatte an einem Firmenrechner über die Tauschbörse LimeWire monatelang über tausend Musikstücke urheberrechtswidrig zum Download angeboten.


Strafverfahren mangels Tatverdacht eingestellt

Sechs große Plattenlabel mahnten den Betreiber ab, als Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und der GVV diesen als Anschlussinhaber identifiziert hatten. Das Strafverfahren gegen den Mitarbeiter des Abgemahnten wurde seitens der Staatsanwaltschaft allerdings mangels ausreichendem Tatverdacht für eine Anklageerhebung eingestellt.

Gegenangriff des Abgemahnten

Der Abgemahnte schritt nun selbst vor Gericht und klagte gegen den Abmahner wegen abwegig falscher Begründung des Abmahnschreibens und der Forderung nach einer nicht weiter erläuterten Pauschalzahlung. Die Richter gaben der Klage weitgehend statt und lehnten einen Anspruch auf Schadensersatz, Wertersatz oder Ersatz von Anwaltskosten ab.

Komplizierte und teilweise widersprüchliche "Abmahn-Rechtsprechung"

Das Münchener Urteil reiht sich damit an diverse unterschiedliche Urteile zu der Frage an, ob der Anschlussinhaber für derartige Urheberrechtsverletzungen denn nun haften muss oder nicht.

Die Münchener Richter verneinten den Anspruch auf Schadensersatz, da der Radiosender als Anschlussinhaber gar kein Störer gewesen sei.  ..."ohne konkrete Anhaltspunkte, dass dies notwendig sein könnte" sei es dem Radiosender als Anschlussinhaber nicht zuzumuten gewesen, "den Zugriff des Volontärs auf Internetinhalte durch Filterprogramme oder gar durch Abschalten des Internetzugangs zu beschränken". Das sei als "derart schwerwiegender Eingriff in die Rundfunk- und Meinungsfreiheit" keinesfalls verhältnismäßig.

Anspruch auf Schadensersatz bestünde nicht, da der Mitarbeiter rein privat gehandelt habe. Ein Organisationsverschulden des Radiosenders sei damit auch nicht gegeben, da auf dem PC des Mitarbeiters keine Firewall vorhanden gewesen sei.

Andere Ansicht des LG München

Das LG München hat also eine gegensätzliche Auffassung gegenüber dem LG Hamburg. Nach dem LG Hamburg hat der Anschlussinhaber sehr wohl vorbeugende Prüfpflichten. Das Überlassen eines Internetzugangs an einen Dritten trägt nach den Hamburger Richtern "die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von dem Dritten solche Rechtsverletzungen begangen werden", in sich.

Sollten Sie abgemahnt werden, empfiehlt sich dringend eine sofortige anwaltliche Beratung.