Landgericht Nürnberg-Fürth: „Brand Bidding“ – Verwendung von Markennamen in AdWord-Anzeigen

Internet, IT und Telekommunikation
11.05.2013398 Mal gelesen
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit seinem Urteil vom 29.02.2012 (Az.: 3 O 5174/11) eine weitere Entscheidung zum sog. „Brand Bidding“ getroffen. Dabei hat das LG Nürnberg-Fürth das zuvor ergangene Versäumnisurteil vom 25.07.2011 aufgehoben und nunmehr einem Onlinehändler gestattet, weiterhin einen geschützten Markenbegriff in einer AdWord-Anzeige zu verwenden, selbst wenn keine klare Unterscheidung zwischen dem Markeninhaber und dem vertreibenden Shop deutlich würde.

"Brand Bidding" bedeutet das Schalten von z.B. AdWords-Anzeigen auf fremde Markennamen, ohne dass diese im Anzeigentext oder der URL auftauchen.

Zum Fall

Geklagt hatte die Brandstätter GmbH mit Sitz in Zirndorf. Diese ist Inhaberin mehrerer deutscher und europäischer Wortmarken mit der Bezeichnung "LECHUZA", die unter anderem für die Waren Blumentöpfe und Pflanzkübel registriert sind

Auf der Beklagtenseite standen die Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die unter der Domain "raum77.com" einen Onlineshop mit der Bezeichnung "RAUM.77 - home by ASA" betreiben. Auf dieser Internetseite bieten die Beklagten verschiedene Gebrauchsgegenstände an, die sich auf die Ausstattung privater Haushalte beziehen, so auch unter anderem Pflanzgefäße der Marke "LECHUZA", die die Beklagten von einem Großhändler beziehen.

Um für den Onlineshop zu werben und den Web Traffic auf der Seite zu erhöhen, "buchten" die Beklagten über den  kostenpflichtigen Keyword-Advertising Dienst "AdWords" den Begriff "LECHUZA". Durch diese AdWords-Funktion gelangt man nach der Eingabe dieses Suchbegriffs auf die Seite der Beklagten und der dort geschalteten Anzeigen.

Die Klägerin meint, dass die Beklagten durch die Nutzung des Begriffs "LECHUZA" im Rahmen der AdWords-Anzeigen die Markenrechte der Klägerin verletzen.

Unbestritten ist, dass die Beklagten im Rahmen von AdWords-Anzeigen als Keyword für Anzeigen zur Bewerbung von Pflanzgefäßen die für Blumentöpfe und Pflanzkübel eingetragene Wortmarke "LECHUZA" nutzen. Damit, so die Begründung des Gerichts, benutzen die Beklagten ein mit der klägerischen Marke identisches Zeichen für identische Waren gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, Art. 9 Abs. 1 a GMV, so dass eine Markenverletzung im vorliegenden Fall zu bejahen ist.

Allerdings sieht das Gericht, trotz der Verletzung der Markenrechte der Klägerin, hier einen Fall der Erschöpfung gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG, Art. 13 Abs. 1 GMV, auf den sich die Beklagten berufen können. Die in dem Onlineshop der Beklagten angebotenen "LECHUZA-Pflanzgefäße" sind Originalprodukte, die mit Zustimmung der Klägerin in den Verkehr gebracht und von den Beklagten von Großhändlern bezogen werden. Die damit eingetretene Erschöpfungswirkung hat zur Folge, dass das Ankündigungsrecht auf den Wiederverkäufer übergegangen ist, weshalb die Beklagten unter Benutzung der Marke für die Ware werben und dazu auch ein Schlüsselwort einsetzen dürfen (vgl. EuGH, GRUR Int 2010, 861 - Portakabin/Primakabin, Tz. 77 f.).

Ein berechtigter Grund, sprich eine Veränderung oder Verschlechterung der Ware, gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG, Art. 13 Abs. 2 GMV, liegt nicht vor. Diese Ausnahmevorschrift greift somit nicht ein, so dass eine Weiterverbreitung der Waren auch nicht unterbunden werden kann.

Eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst. Die Kammer hält eine Entscheidung des Gerichtshofs auch nicht für geboten, da der Europäische Gerichtshof die grundsätzlichen Anforderungen für die Annahme der markenmäßigen Benutzung und der Erschöpfung bereits hinreichend geklärt hat, der Lösung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen daher eine gesicherte Rechtsprechung des EuGH zu Grunde liegt (EuGH, NJW 2003, 3539 - Köbler).

Fazit: Was ist erlaubt - was nicht?

Die Frage, was bei der Werbung mit fremden Marken in Deutschland erlaubt ist und was nicht, hat bereits mehrere Gerichte bis hin zum BGH und EuGH beschäftigt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Buchung fremder Marken als Keyword grundsätzlich zulässig ist. Unzulässig wird das sog. Brand Bidding dann, wenn die geschäftlichen Beziehungen zwischen Shop und Markeninhaber nicht deutlich würden und der Durschnittssuchende dadurch auf eine wirtschaftliche Verbindung zwischen Werbenden und Markeninhaber schließen muss. Sind die Originalprodukte mit Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gelangt, kann sich der Werbende jedoch auf Erschöpfung nach § § 24 Abs. 2 MarkenG, Art. 13 Abs. 2 GMV berufen. Dem sollte allerdings eine genauere rechtliche Prüfung vorausgehen.