LG Berlin: Apples Klauseln verstoßen gegen den Datenschutz

Internet, IT und Telekommunikation
10.05.2013368 Mal gelesen
Apple verwendet vor allem im App-Store mehrere AGB-Klauseln, die gegen deutsches Datenschutzrecht verstoßen und daher unwirksam sind. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Vorliegend wurde Apple Sales International mit Sitz in Irland von der Verbraucherzentrale Bundesverband abgemahnt wegen der Verwendung von einigen Klauseln unter anderem im Apple Store. Da Apple keine strafbewehrte Unterlassungserklärung für alle gerügten AGB´s abgab, wurde der Konzern schließlich verklagt.

Nach dem Inhalt von einer beanstandeten Klausel darf Apple auch Daten von Kontakten des jeweiligen Kunden erheben. Hierzu gehören Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Darüber hinaus sehen die AGB vor, dass Apple Verbraucherdaten zu Werbezwecken an strategisch wichtige Partner übermitteln durfte. Schließlich wurden Apple und seine Partner in der Datenschutzrichtlinie zur Verwendung der Standortdaten des jeweiligen Nutzers ermächtigt.

Das Landgericht Berlin gab der Klage gegen Apple mit Urteil vom 30.04.2013 (Az. 15 O 92/12) im vollen Umfang statt.

Keine Einwilligung zulasten Dritter erlaubt

Zunächst einmal stellte das Gericht klar, dass eine Erhebung von Daten Dritter aufgrund der Einwilligung des Kunden nicht zulässig ist. Denn hier liegt keine Einwilligung des Berechtigten Die Unzulässigkeit ergibt sich vor allem aus § 307 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 4a BDSG.

Keine Übermittlung von Daten an "strategisch wichtige Partner"

Darüber hinaus ist eine Weitergabe von persönlichen Daten zu Werbezwecken an "strategisch wichtige Partner" von Apple ebenfalls unzulässig. Denn hier wird nicht näher konkretisiert, was unter strategisch wichtigen Partner zu verstehen ist. Von daher ist diese Klausel zu unbestimmt.

Übermittlung von Standortdaten unzulässig

Gegen die Übermittlung von Standortdaten spricht, dass hier personenbezogene Daten übermittelt werden sollen. Dies ergibt sich daraus, dass es um standortbezogene Produkte und Dienste geht.

Diese Entscheidung des Landgerichtes Berlin ist im Interesse der Kunden zu begrüßen. Sie ist allerdings noch nicht rechtskräftig.