Keywords und Metatags

Keywords und Metatags
03.04.2013528 Mal gelesen
Aktuelle Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 13. 12. 2012 - I ZR 217/10) zur Zulässigkeit der sogenannten Keyword-Werbung bzw. des Keyword-Advertising.

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...und die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 13. 12. 2012 - I ZR 217/10)

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für Markenrecht hat jüngst wieder eine Entscheidung zur Zulässigkeit der sogenannten Keyword-Werbung bzw. des Keyword-Advertising getroffen.

Als Keyword-Advertising bezeichnet man solche Werbung, bei der im Internet Internetusern anhand eines mit der Markeverwechselbaren oder identischenKeywords (Schlüsselwort) die Werbung eines Dritten angezeigt wird.

Die Inhaberin einer Lizenz an der für Pralinen und Schokolade eingetragenen deutschen Marke "MOST" klagte.

 Sie war gleichzeitig Inhaberin der Internetadresse

 "www.most-shop.com",

 über den sie Schokoladen und Pralinen vertreibt.

 Die Internetadressen der Beklagten sind

 "www.feinkost-geschenke.de" und "www.selection-exquisit.de".

Die Beklagte betreibt u. a. auch für Pralinen und Schokolade einen Onlineshop, für den sie im Jahr 2007 eine Adwords-Anzeige bei Google veranlasste.

Bei der Freischaltung der Anzeige hat sie in eine Suchmaske die Gattungsbezeichnung "Pralinen" als Schlüsselwort (Keyword), als "weitgehend passende Keywords" genannt.

Das Keyword "most pralinen" befand sich ebenfalls dort. Hat man nun den Begriff "most Pralinen" eingegeben, dann öffnete sich eine Anzeige der Beklagten mit dem nachfolgenden auszugsweisen Text:

"Pralinen/Weine, Pralinen, .!/www.feinkost-geschenke.de."

Wie üblich gelangte man über diesen Link direkt auf die Webseite der Beklagten, die selbst allerdings keine Pralinen der Klägerin verkaufte.

Fraglich war, ob darin bereits eine Markenverletzung zu sehen ist, da ja indirekt mit der Marke "most" geworben wird.

Der BGH hat seine Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 125/07, GRUR 2011, 828 - Bananabay II; Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 46/08, MMR 2011, 608) mit dieser Entscheidung bestätigt.

Er sieht beim Keyword-Advertising keine Markenverletzung - und argumentiert hier mit der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion - wenn die Werbung in einem von der Trefferliste deutlich getrennten und gekennzeichneten Werbeblock erscheint, gleichzeitig diese aber weder die Marke noch sonstige Hinweise auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält.

Dies gilt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs selbst dann, wenn die Anzeige nicht deutlich macht, dass zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber keine Geschäftsverbindung besteht.

Der Hintergrund für diese Entscheidung dürfte sein, dass hier die Herkunftsfunktion, die eines der wesentlichen Kriterien für Markenschutz darstellt, dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Österreich und Frankreich sieht dies in vergleichbaren Fällen anders. Wie dies bei der Verletzung/Verwendung einer Gemeinschaftsmarke entschieden werden würde, bleibt abzuwarten und somit offen.