Onlinekauf: Wer trägt die Versandkosten bei Widerruf?

Onlinekauf: Wer trägt die Versandkosten bei Widerruf?
20.03.20133335 Mal gelesen
Verbraucher sind nach dem Fernabsatzrecht berechtigt, Onlinekaufverträge binnen einer bestimmten Frist zu widerrufen. Umstritten ist häufig, wer die Kosten der Hin- und Rücksendung zu tragen hat.

Hinsendekosten nach Widerruf

Die Hinsendekosten sind dem Verbraucher vom Unternehmer zu erstatten (vgl. EuGH, Urt. v. 15.04.2010; Az. C-511/08). Entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen oder AGB-Klauseln sind grundsätzlich unwirksam. Der BGH hatte die Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt, der urteilte, dass die Hinsendekosten grundsätzlich vom Unternehmer zu tragen sind.

Der Verbraucher werde von der Ausübung seines Widerrufsrechtes abgehalten, wenn man zulasse, dass dem Verbraucher die Kosten der Hinsendung auferlegt werden dürfen. Die Bestimmungen der Richtlinie über die Widerrufsfolgen hätten das Ziel, den Verbraucher in seiner Entscheidungsfreiheit zu schützen. Hier erhalten Sie das Urteil des EuGH im Volltext. Hier können Sie das Urteil des EuGH im Volltext beziehen.

Nach h.M. sind Zuschläge zu den Hinsendekosten (z.B. Expressversand) und Kosten für besondere Zahlungsmodalitäten (z.B. Nachnahme- und Paypal-Gebühren) ebenfalls zu erstatten (vgl. AG Köpenick, Urt. v. 25.08.2010; Az. 6 C 369/09). Im Einzelfall kann etwas anderes gelten, wenn der Verbraucher den Kaufvertrag nur teilweise widerruft.

Rücksendekosten nach Widerruf

Nach der gesetzlichen Regelung sind auch die Rücksendekosten grundsätzlich vom Unternehmer zu erstatten (vgl. § 357 Abs. 2 S. 2 BGB). Der Verkäufer hat allerdings die Möglichkeit, dem Käufer die Rücksendekosten vertraglich aufzuerlegen, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag in Höhe von EUR 40,00 nicht übersteigt (vgl. § 357 Abs. 2 S. 3 BGB). Voraussetzung ist stets eine vertragliche Kostentragungsvereinbarung, die auch in Form von AGB ausgestaltet sein darf (sog. 40-Euro-Klausel).

Werden mehrere Waren gekauft, ist nach einem Urteil des AG Augsburg nicht der (Gesamt-)Rechnungswert, sondern ausschließlich der Einzelwert der Waren maßgeblich (vgl. AG Augsburg, Urt. v. 14.12.2012; Az. 17 C 4362/12). Dies folge aus dem Wortlaut des § 357 Abs. 2 S. 3 BGB ("Preis der zurückzusendenden Sache"). Ferner sei es Sinn und Zweck der Regelung, die missbräuchlichen Bestellungen einer Mehrzahl von Waren, von denen nur eine gekauft wird, zu verhindern.

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