Mit Urteil vom 19. März 2013 - VI ZR 93/12 hat der Bundesgerichtshof die Unterlassungsklage abgewiesen.
Zwar sei die Veröffentlichung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers rechtswidrig gewesen. Trotzdem würde kein Unterlassungsanspruch bestehen, weil in der öffentlichen Hauptverhandlung das Protokoll über seine haftrichterliche Vernehmung verlesen worden sei.
Eine aktuelle Prozessberichterstattung unter Einbeziehung der beanstandeten Äußerungen sei zulässig gewesen.
Es seien keine Umstände dafür ersichtlich, dass die Beklagte eine erneute Veröffentlichung in dieser Form vornehmen könnte.
Allerdings wurden vom Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerden der Presseorgane gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln in drei anderen Verfahren zurückgewiesen, in denen den Unterlassungsanträgen des Klägers stattgegeben worden ist. Es ging in diesen Verfahren um Berichte über ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger. In diesen Fällen hätten die Gerichte das Vorliegen der Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung verneint, weil schon der für eine Verdachtsberichterstattung erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen nicht gegeben wesen sei und zudem die notwendige Stellungnahme des Klägers nicht eingeholt worden wäre.
Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshof dazu finden Sie hier.
Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Wirtschaftsmediatorin
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