OLG Köln: Eventuell Vergütungspflicht bei Software-Dienstleistung ohne Auftrag

Internet, IT und Telekommunikation
18.03.2013290 Mal gelesen
Unter Umständen hat ein Softwaredienstleister auch ohne Abschluss eines Vertrages bezüglich einer erbrachten Dienstleistung einen Anspruch auf Vergütung. Dies ergibt sich aus einer neuen Entscheidung des OLG Köln.

Vorliegend hatte ein Unternehmer mit einem Anbieter von EDV-Dienstleistungen ein ERP System zur Steuerung der Warenwirtschaft sowie eine Produktsimulation zur Netto-Bedarfsberechnung gekauft und mit dieser Firma zugleich einen Wartungsvertrag abgeschlossen.

 

Im Folgenden arbeitete die Produktsimulation immer langsamer. Der Unternehmer wendete sich daraufhin das das EDV-Unternehmen. Dieses schlug sowohl eine Optimierung des ERP-Systems zum Preis von 6.500 Euro sowie eine Optimierung der Produktsimulation zum Preis von ebenfalls 6.500 Euro vor. Der Unternehmer gab aus Kostengründen lediglich die Optimierung des ERP-Systems in Auftrag. Doch dies half nicht. Das System wurde immer langsamer und kam schließlich zum Stillstand. Erneut wendete sich der Unternehmer an das EDV-Unternehmen,das daraufhin erneut die Optimierung der Produktsimulation vorschlug. Der Kunde forderte daraufhin den EDV-Dienstleister zur Beseitigung des Problems auf. Er erteilte hierzu jedoch keinen kostenpflichtigen Auftrag, sondern verlangte dies im Rahmen der Gewährleistung. Der Software-Dienstleister führte daraufhin die für die Optimierung notwendigen Arbeiten aus und stellte diese dem Unternehmer in Rechnung. Dieser weigerte sich jedoch den Betrag in Höhe von über 10.000 Euro zu zahlen und berief sich darauf, dass er keinen Auftrag erteilt habe.

  

Das Oberlandesgericht Köln sah dies jedoch anders. Es gab der Klage der EDV-Firma mit Urteil vom 16.11.2012 (Az. 19 U 93/12) dem Grunde nach statt und verurteilte den Kunden zur Entrichtung der Vergütung. Ein anders lautendes Urteil der Vorinstanz wurde aufgehoben.

 

Das Gericht berief sich dabei auf eine interessante Begründung. Eine Vergütungspflicht ergebe sich trotz des Fehlens einer Vereinbarung aus den Grundsätzen der sogenannten Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) . Maßgeblich war dabei für das Gericht, dass der Kunde auf diese Arbeiten dringend angewiesen war. Von daher habe das EDV-Unternehmen hier in seinem Interesse gehandelt. Darüber hinaus ein Fremdgeschäftsführungswillen vorhanden gewesen, weil der EDV-Unternehmen hier gehandelt habe, um die für den Kunden wichtige Funktionsfähigkeit des Systems wieder herzustellen.