BGH: Zulässigkeit von Vorauszahlungsklausel bei Einbauküche

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11.03.2013286 Mal gelesen
Dürfen die AGB eines Verkäufers vorsehen, dass der vollständige Kaufpreis bereits bei Anlieferung der Küche zu entrichten ist? Hierzu hat jetzt der Bundesgerichtshof eine abschließende Entscheidung getroffen.

Vorliegend erteilte ein Kunde den Auftrag unter anderem zur Lieferung und den Einbau einer Küche. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten enthielten diese Klausel: "Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen." Nachfolgend vereinbarten die Parteien, dass der Kunde bis zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht den kompletten Kaufpreis in Höhe von 23.800 Euro erstatten muss. Er darf abweichend bis zum ordnungsgemäßen Einbau der Küche einen Betrag in Höhe von 2.500 Euro zurückhalten. Es kam, wie es kommen musste: Bei dem Einbau der Küche unterlief den Monteuren ein Fehler. Der Kunde hielt nunmehr einen Betrag in Höhe von 5.500 Euro zurück und verlangte vom Verkäufer die Beseitigung des Mangels.

 

Der Lieferant weigerte sich jedoch. Er berief sich darauf, dass der Kunde aufgrund der getroffenen Vereinbarung maximal 2.500 Euro zurückbehalten dürfe.

 

Der Bundesgerichtshof sah dies jedoch anders. Er entschied mit Urteil vom 07.03.2012 (Az. VII ZR 162/12), dass der Lieferant zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist. Von daher darf der Kunde nunmehr die Rückabwicklung des Vertrages sowie Schadensersatz verlangen.

 

Zunächst einmal stellte der BGH fest, dass die Vorauszahlungsklausel unwirksam ist. Sie stellt eine unangemessene Klausel im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB dar, weil sie gegenüber dem Kunden unfair ist. Dieser verliert jedes Druckmittel, wenn der Einbau der Küche nicht ordnungsgemäß verläuft. Daran ändert auch nichts die nachträgliche Vereinbarung, die ein Zurückbehaltungsrecht von 2.500 Euro vorsieht. Diese ändert nichts daran, dass der Kunde demnach immer noch zur Vorleistung verpflichtet ist. Die Summe von 5.500 Euro ist viel zu niedrig angesetzt, weil der Kunde hiernach nur 10% des Kaufpreises zurückhalten darf.