LG Aurich erteilt fliegendem Gerichtsstand eine Absage

Internet, IT und Telekommunikation
08.03.2013368 Mal gelesen
Online-Händler müssen normalerweise bei Verstößen im Onlineshop – etwa gegen die Impressumspflicht – damit rechnen, dass sie von Abmahnern vor einem x-beliebigen Gericht in Deutschland verklagt werden.

Schuld daran ist der sogenannte "fliegende Gerichtsstand", der in § 32 ZPO seinen Niederschlag gefunden hat. Doch das Landgericht Aurich hat jetzt in einer bemerkenswerten Entscheidung seine örtliche Zuständigkeit verneint - und damit die Grenzen dieser umstrittenen Rechtsfigur aufgezeigt.

orliegend wurde einem Händler vorgeworfen, dass er bei seinem eBay eingestellten Angeboten unter anderem eine nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung verwendet. Aus diesem Grunde wurde er von einem Rechtsanwalt aus Berlin abgemahnt. Dieser wollte schließlich gegen ihn eine einstweilige Verfügung erwirken und reichte den Antrag beim weit entfernten Landgericht Aurich ein.

 

Doch dieses Gericht nahm sich dieser Sache nicht an. Vielmehr wies das Landgericht Aurich den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 22.1.2013 (Az. 6 O 38/13) wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit zurück.

 

Hierzu führte das Gericht aus, dass es die Figur des fliegenden Gerichtsstand bei der Verletzung von Wettbewerbsrecht durch einen Onlineshop zwar prinzipiell anerkannt. Anders sei dies jedoch dann, wenn ausnahmsweise ein Rechtsmissbrauch vorliegt. Dieser ist hier nach den Feststellungen des Gerichtes gegeben, weil es gänzlich an jedem örtlichen Bezug seitens der Prozessparteien fehlen würde. Vielmehr spreche die grundlose Wahl eines derart abgelegenen Gerichtes dafür, dass der Abgemahnte dadurch gezielt schikaniert werden soll. Erschwerend komme zu der großen Entfernung hinzu, dass Aurich nicht einmal über einen eigenen Bahnhof verfügt.

 

Wir begrüßen diese Entscheidung. Allerdings sollten Abgemahnte bedenken, dass sich diese Rechtsprechung leider noch nicht durchgesetzt hat und das Gericht hier mit den besonderen Umständen des Einzelfalles argumentiert hat. Gleichzeitig zeigt sie jedoch auf, dass Abmahnanwälte hier nicht zu weit gehen sollten. Das gilt neben dem Bereich der Abmahnung von Onlineshops auch Abmahnung wegen Filesharings.

 

Meiner Ansicht nach muss hier unbedingt der Gesetzgeber tätig werden und den fliegenden Gerichtsstand zumindest einschränken. Ansonsten können sich Abmahner in der Praxis ein genehmes Gericht in Deutschland aussuchen, was sehr bedenklich ist.