Vorliegend hatte ein Kunde bei einem Mobilfunkunternehmen ein Handy samt SIM-Karte erworben und hinsichtlich der Nutzung einen Vertrag abgeschlossen. Nach einiger Zeit bekam der Kunde einen Betrag in Höhe von 600 Euro in Rechnung gestellt. Das Mobilfunkunternehmen forderte diesen für die angebliche Datennutzung von wenigen Tagen. Die Abrechnung erfolgte dabei nach einem Modus von 6 Cent pro 10 Kilobyte Datenmenge.
Als der Kunde diesen Betrag nicht zahlen wollte, kündigte das Mobilfunkunternehmen den Vertrag, sperrte die SIM-Karte und verklagte den Kunden auf Zahlung der angefallenen Gebühren sowie 1.250 Euro Schadensersatz. Demgegenüber berief sich der Kunde darauf, dass der Anbieter hier sittenwidrig gehandelt habe.
Das Amtsgericht Bingen verweist in seinem Hinweisbeschluss vom 17.12.2012 (Az. 22 C 225/11), dass es hier ebenfalls von Sittenwidrigkeit ausgeht. Infolgedessen ist der zu diesen Konditionen abgeschlossene Vertrag nach § 138 BGB sittenwidrig und somit nichtig. Nach Ansicht des Gerichtes wird der Kunde durch einen derartigen Abrechungsmodus in 10-Kilobyte-Einheiten bewusst getäuscht. Es werde gegenüber Laien der Anschein erweckt, dass es sich hierbei um eine übliche Datenmenge bei einem Download von Daten aus dem Internet handeln würde. Dies entspreche jedoch normalerweise nicht den Tatsachen, weil bei einem Download gewöhnlich ein wesentlich höherer Datenfluss vorherrsche. Aus diesem Grund geht das Amtsgericht Bingen von Sittenwidrigkeit aus.
Mittlerweile soll der Mobilfunkbetreiber die Klage zurückgenommen haben.
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