BGH: Zum Schadensersatz des DSL-Kunden bei Internetausfall

BGH: Zum Schadensersatz des DSL-Kunden bei Internetausfall
19.02.2013658 Mal gelesen
Der BGH entscheidet zum Schadensersatz nach Ausfall eines DSL-Anschlusses (BGH, Urt. v. 24.01.2013, Az. III ZR 98/12).

Ein DSL-Kunde verklagte seinen DSL- Anbieter auf Schadensersatz, weil der Anschluss nach einem Tarifwechsel über 2 Monate ausgefallen war. Das DSL-Angebot erfasste neben dem Internetanschluss auch die Nutzung von Telefon und Fax (over IP). Vor dem AG Montabaur erstritt der DSL-Kunde bereits Schadensersatz für den Wechsel zu einem anderen DSL-Anbieter und die Erstattung der Kosten für die Mobilfunknutzung. Der BGH hatte nur noch über die (fiktive) Nutzungsentschädigung für den Ausfall von Internet, Telefon und Telefax zu entscheiden. Während der BGH eine Nutzungsentschädigung für den Ausfall von Telefax und Telefon im konkreten Fall ablehnte, erkannte er eine Ersatzpflicht für den Ausfall des Internetanschlusses im Grundsatz an.

Das Telefax sei zumindest im privaten Bereich "kein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit für den Einzelnen typischerweise von zentraler Bedeutung ist und dessen Ausfall sich auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirke". Hinzu komme, dass die Bedeutung des Telefaxes gegenüber dem E-Mail-Verkehr zunehmend an Bedeutung verliere. Anders liege der Fall bei Telefon und Internet, weshalb eine Nutzungsentschädigung insbesondere für den Internetanschluss grundsätzlich in Betracht komme. Für das Telefon entfalle im konkreten Fall eine Ersatzpflicht, weil mit dem ersatzweise angeschafften Mobilfunkgerät ein gleichwertiger Ersatzgegenstand zur Verfügung gestanden habe und die Kosten für dessen Anmietung bereits ersetzt worden seien. Eine Ersatzpflicht wegen des Internetausfalls ließ der BGH im konkreten Fall offen, weil die Frage, ob das Mobilfunkgerät auch internetfähig gewesen ist und damit als Ersatzgegenstand in Betracht kommt, von den Instanzgerichten nicht ausreichend geklärt worden sei. Insoweit hat der BGH die Sache zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen.

In Hinblick auf die Aufwertung des Internets ist die Entscheidung sicherlich erfreulich. Die Konsequenz der Ersatzpflicht dürfte im Praxisfall indes ernüchternd sein. Der BGH nahm nämlich zugleich zur Höhe des fiktiven Schadensersatzes Stellung. Danach dürften dem DSL-Kunden als Nutzungsentschädigung kaum mehr als EUR 1,00 pro Tag zustehen.

Die Höhe des Schadensersatzanspruchs wegen des Internetausfalls bemesse sich nach dem Betrag, der den marktüblichen, durchschnittlichen Kosten für die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses ohne Telefon- und Faxnutzung für den streitgegenständlichen Zeitraum entspreche - bereinigt durch sämtliche Wertfaktoren, die auf eine erwerbswirtschaftliche Nutzung gerichtet sind, und unter Abzug des anteiligen Bereitstellungsentgelts, den der Kunde gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 BGB zurückhalten konnte.

Für DSL-Kunden gilt: Sollte Ihr DSL-Anschluss ausfallen, mahnen Sie die Bereitstellung in schriftlicher Form an und erklären ein Zurückbehaltungsrecht an dem anteiligen Tarifentgelt. Reagiert der DSL-Anbieter auf Ihre Mahnungen nicht, können Sie den DSL-Vertrag kündigen und dem Anbieter Ihre Mehrkosten für Mobilfunknutzung, Anbieterwechsel etc. in Rechnung stellen. Haben Sie über den Ausfallzeitraum keinen gleichwertigen "Ersatzgegenstand" (z.B. ein Smartphone) genutzt und in Rechnung gestellt, steht Ihnen zudem eine Nutzungsentschädigung in Höhe von ca. EUR 1,00 pro Tag zu.

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