Die 5 wichtigsten Karnevalsrechtstipps – so kommen die Jecken rechtssicher durch den Karneval

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07.02.2013267 Mal gelesen
Die 5. Jahreszeit steht wieder vor der Tür. Für die meisten Rheinländer steht an diesen Tagen ausgiebiges Feiern und Schunkeln auf dem Programm. Doch auch wenn es oft so scheint – der Karneval ist keine rechtsfreie Zone! Wir zeigen die 5 wichtigsten Rechtstipps rund um die „tollen Tage“

1. Darf man Männern an Weiberfastnacht die Krawatte abschneiden?

Nicht unbedingt. Denn das Abschneiden der Krawatte erfüllt grundsätzlich auch an Karneval den Tatbestand der Eigentumsverletzung. Etwas anderes gilt natürlich, wenn sich der Schlipsträger ausdrücklich oder stillschweigend mit der Eigentumsverletzung einverstanden erklärt. Dann kann er hinterher auch keinen Schadensersatz mehr verlangen.

Außerhalb der Karnevalshochburgen muss "Mann" aber nicht unbedingt mit einem Abschneiden der Krawatte rechnen. In so einem Fall hatte ein Kunde ein Reisebüro betreten als eine Mitarbeiterin ihm direkt an den Schlips ging. Das AG Essen entschied: sie muss den Schaden ersetzen (AG Essen - 20 C 691/87).

2. Muss man an Karneval zur Arbeit kommen?

Ja, denn auch an Karneval ist Blaumachen verboten. Weder Weiberfastnacht noch Rosenmontag sind offizielle gesetzliche Feiertage, daher besteht grundsätzlich Arbeitspflicht. Es kann aber durch einen Tarifvertrag oder individuell im Arbeitsvertrag geregelt werden, dass der Arbeitnehmer an Karnevalstagen frei hat. Außerdem kann sich der bezahlte Karnevalsurlaub aus einer "betrieblichen Übung" ergeben. Das bedeutet: wenn der Arbeitgeber an Karneval drei Jahre lang ohne Vorbehalt freigegeben hat, muss er das auch in Zukunft tun. Wenn das alles nicht der Fall ist, muss der Arbeitnehmer wohl oder übel auch an Karneval zur Arbeit erscheinen (AG Köln - 2 Ca 6269/09).

3. Darf man im Kostüm zur Arbeit kommen?

Das kommt ganz darauf an, welchen Job man hat. Bei Berufen in denen eine bestimmte Kleiderordnung vorgeschrieben ist, z.B. die Schutzbekleidung bei Bauarbeitern, muss diese auch an Karneval eingehalten werden. Der Bankangestellte darf daher seine Kunden nicht mit Pappnase bedienen. Arbeitnehmer, die jedoch keinen direkten Kontakt mit Kunden oder Geschäftspartnern haben, dürfen eher als Clown zur Arbeit kommen. Doch auch dann gilt: der Arbeitgeber hat ein Vetorecht, wenn betriebliche Belange der Verkleidung entgegenstehen.

4. Kann man Schadensersatz verlangen, wenn man von Kamelle getroffen wird?  

Grundsätzlich nicht. Wer einen Karnevalsumzug besucht, muss damit rechnen, dass Kamelle geworfen werden. Das heißt, man muss sich entsprechend aufmerksam verhalten, um tieffliegenden Kamellen ausweichen zu können. Das AG Köln stellte in einem solchen Fall fest: "Das Werfen von kleineren Gegenständen während eines Karnevalsumzuges vom Umzugswagen aus ist sozial üblich, allgemein anerkannt, von allen Zuschauern erwartbar und insgesamt erlaubt." (AG Köln - 123 C 254/10).

5. Darf an Karneval lauter gefeiert werden?

Kommt ganz darauf an wo. Bei Gaststätten und Kneipen sind die Richter an Karneval etwas großzügiger. Es reicht daher aus, wenn der Gastwirt die Feiernden zu etwas mehr Ruhe ermahnt - rauswerfen muss er sie aber nicht. An Karneval sei es eben üblich, dass es sehr laut werden könne. (AG Köln - 532 OWi 183, 96).Ähnlich argumentierte auch das LG Trier (1 S 18/01): eine Frau klagte gegen den Veranstalter eines Karnevalsumzugs, weil sie durch zu laute Kanonenschüsse einen Tinnitus erlitten habe. Das ließen die Richter ebenfalls nicht durchgehen, da es an Karneval schließlich immer laut zuginge. Die Klägerin hätte sich durch zurücktreten vom Bordsteinrand vor den lauten Geräuschen schützen können.

Wer zu Hause feiert, hat jedoch auch an Karneval keine Narrenfreiheit. Ab 22 Uhr muss die Musik leiser gestellt werden.