Vorliegend hatte ein Händler einen Staubsauger aus Großbritannien in seinem Onlineshop angeboten. Doch dann gab es eine böse Überraschung: Bei einem Testkauf stellte sich heraus, dass es sich um einen Parallelimport handelte, der vom Hersteller weder unter der Produktbezeichnung, noch unter der angebotenen Marke bei der Stiftung EARregistriert worden war. Der Konkurrent mahnte daraufhin den Online-Händler wegen einem Verstoß gegen das Elektrogesetz ab, das hier die Registrierung vorschreibt. Er verlangte neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, dass der Shopbetreiber für die Abmahnkosten in Höhe von etwa 1.000 Euro aufkommen muss.
Das Oberlandesgericht Hamm sah die Klage mit Urteil vom 30.08.2012 (Az. I-4 U 59/12) im Wesentlichen als begründet an. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ist dem Grunde nach gegeben. Denn der Händler hätte hier als Vertreiber überprüfen müssen, ob die Geräte vom Hersteller ordnungsgemäß registriert worden sind. Das gilt nicht nur bei ordnungsgemäßen Importen, sondern gerade auch dann, wenn es sich um einen Parallelimport handelt. Der Verstoß hiergegen ist als wettbewerbswidrig anzusehen, weil hierdurch die Kunden in die Irre geführt werden. Zu beachten ist, dass bereits ein fahrlässiger Verstoß gegen diese Verpflichtung nach § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG ausreicht, um einen abmahnfähigen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht zu bejahen.
Für Rückfragen von Händlern - etwa zum Umfang der Kennzeichnungs- und Registrierungspflichten für Hersteller und Vertreiber nach dem Elektrogesetz - stehen wir gerne zur Verfügung. Auf Wunsch machen wir auch gerne Ihren Onlineshop abmahnfest.
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