EuGH: Verlinkung auf Verbraucherinformation nicht ausreichend

Internet, IT und Telekommunikation
28.11.2012272 Mal gelesen
Der Europäische Gerichtshof hat nun klargestellt, dass eine Verlinkung auf Verbraucherinformationen bei Fernabsatzverträgen durch setzen eines sog. Hyperlinks nicht ausreichend ist um die gesetzlichen Informationspflichten zu erfüllen.

Der Entscheidung liegt im Ausgangsrechtsstreit ein Verfahren vor dem österreichischen Handelsgericht Wien zu Grunde. Kläger war hier eine Verbraucherschutzeinrichtung mit Sitz in Wien, die sich gegen die Geschäftspraxis des Unternehmens Content Services Ltd. (Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht) wendete, einem Anbieter von Online-Dienstleistungen. Konkret beanstandet wurde die Form der Bereitstellung der Verbraucherinformationen. [Anmerkung: das Unternehmen Content Services ist in der Vergangenheit mit dem Betrieb sog. Abofallen in Erscheinung getreten]

 

Zur Vorabentscheidung legte das OLG Wien (als Berufungsgericht) dem EuGH die Frage vor, ob ein Unternehmen seinen Informationspflichten nach Art. 4 und 5 der Richtlinie 97/7 (über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz) genügt, wenn die Pflichtinformationen und insbesondere das Widerrufsrecht, nur über eine Verlinkung auf der Website durch Hyperlink zur Verfügung gestellt werden.

Im Kern geht es um die Auslegung der Bestimmungen des Art. 5 I der Richtlinie 97/7. Danach muss der Verbraucher eine Bestätigung der relevanten Informationen rechtzeitig schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger erhalten, soweit ihm diese Informationen nicht bereits vor Vertragsabschluss schriftlich oder auf einem derartigen anderen Datenträger erteilt wurden.

 

Das Gericht beschäftigte sich eingängig mit der Frage, wann der Verbraucher nach den Anforderungen der Richtlinie die Informationen "erhalten" hat bzw. ihm diese "erteilt" worden sind.

 

Im Ergebnis liegt weder ein Erhalten noch ein Erteilen der notwendigen Verbraucherinformationen vor, wenn diese nur über einen Hyperlink erreichbar sind.

 

Das Gericht nahm die Begriffe "erhalten" und "erteilt" zunächst nach ihrem Wortsinn genauer unter die Lupe und stellte dabei entscheidend auf den Übermittlungsvorgang ab. Erhalten kann der Verbraucher die Informationen im Sinne dieser Bestimmung nur, wenn er dafür keine besondere Handlung, also bspw. durch Anklicken eines Linkes, vornehmen muss. Um die Informationen gemäß der Bestimmung des Art. 5 I der Richtlinie zu "erhalten" ist ein passives Verhalten aus Verbrauchersicht ausreichend. Demgegenüber kommt der Unternehmer seinen Informationspflichten nicht nach, wenn er lediglich einen Link auf seiner Website setzt, der zu den erforderlichen Informationen führt.  Spiegelbildlich zum Begriff "erhalten", hat der Unternehmer die Information dann nicht "erteilt", ist also für den Übermittlungsvorgang zum Verbraucher hin nicht ausreichend tätig geworden.

 

Im nächsten Schritt wird darauf hingewiesen, dass Art. 5 der Richtlinie gerade die Übermittlung der Informationen für den Verbraucher sicherstellen soll. Dabei wird das im Fernabsatz bestehende Informationsgefälle zwischen Verbraucher und Unternehmer hervorgehoben, welches es gerade durch die Bestimmungen der Richtlinie 97/7 zu beseitigen gilt.

 

Das Gericht stellt letztlich auch fest, dass in dem vorliegenden Verfahren die Website samt Verlinkung zur Verbraucherinformation kein "dauerhafter Datenträger" im Sinne des Art. 5 I der maßgeblichen Richtlinie ist.

 

Was dem juristischen Laien wie Haarspalterei vorkommen mag, ist dem hohen Rang des Verbraucherschutzes geschuldet, der insbesondere bei Vertragsschlüssen im Internet auf Grund der dort unterlegenen Position des Verbrauchers eine überragende Stellung einnimmt.

 

Die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=124744&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1.

  

Sind sie unsicher, ob ihr Internet-Auftritt den gesetzlichen Anforderungen an Informationspflichten genügt? Die Liste der Pflichtinformationen ist lang und auch die Art und Weise der Darstellung ist ausschlaggebend für eine korrekte rechtliche Wiedergabe der Verbraucherinformation.

 

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