LG Frankfurt: Entscheidung zum Megaupload Rechtshilfeersuchen

Internet, IT und Telekommunikation
09.11.20121066 Mal gelesen
Wurde durch den Betrieb von dem Filehoster Megaupload überhaupt Urheberrecht verletzt? Das Landgericht Frankfurt am Main äußerte im Rahmen einer Entscheidung über ein Rechtshilfeersuchen der USA Zweifel daran- und erachtete dieses folgerichtig für nicht begründet.

Anfang des Jahres wurde von der US-Justiz der Filehoster Megaupload geschlossen und ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Den Verantwortlichen wird dabei Urheberrechtsverletzung vorgeworden. Im Zusammenhang damit stellte das FBI ein Rechtshilfeersuchen an die deutsche Justiz. Sie möchte dadurch erreichen, dass gegen das Vermögen eines der Beschuldigten Vermögensabschöpfungsmaßnahmen durchgeführt werden. Das Amtsgericht Frankfurt am Main gab dem begehrten dinglichen Arrest zunächst statt. Doch der Betroffene legte hiergegen das Rechtsmittel der Beschwerde ein.

 

Aufgrund dessen beschäftigte sich das Landgericht Frankfurt am Main mit dem Fall. Im Rahmen ihres Beschlusses vom 14.05.2012 (Az. 5/28 Qs 15/12) weisen die Richter darauf hin, dass nach ihrem Dafürhalten das Rechtshilfeersuchen gegenüber der USA abgelehnt werden muss.

 

Dies begründen sie damit, dass dem Rechtshilfeersuchen nur dann stattgegeben werden darf, wenn es sich bei dem vorgeworfenen Verhalten auch nach deutschem Recht um eine Urheberrechtsverletzung handelt. Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden.

 

Die Schwierigkeit besteht darin, dass Filehoster Plattformen wie Megaupload oder Rapidshare auch für legale Zwecke benutzt werden können. Eine Strafbarkeit ließe sich nur begründen, wenn der hier beschuldigte Mitarbeiter von Megaupload für die illegale Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Dateien durch einige Nutzer verantwortlich gemacht werden könnte. Und dies ist hier laut Landgericht Frankfurt nicht möglich. Nach Ansicht der Richter kommt hier allenfalls eine Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung in Betracht. Hierfür fehle es jedoch an der positiven Kenntnis hinsichtlich der Urheberrechtsverletzungen. Diese sei jedoch nach § 10 TMG erforderlich.

 

Aufgrund der Vorschrift des § 61 Abs.1 Satz 2 IRG konnte das Gericht jedoch keine abschließende Entscheidung treffen. Von daher legte sie die Sache mit ihrer Begründung dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur endgültigen Entscheidung vor.