OLG Hamm: Abgemahnter Onlinehändler muss doppelte Vertragsstrafe zahlen

Internet, IT und Telekommunikation
09.11.2012343 Mal gelesen
Wer als Betreiber eines Onlineshops wegen einer unzulässigen Klausel abgemahnt worden ist und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, sollte vorsichtig sein. Ein Umformulieren der Klausel mit einem ähnlichen Inhalt kann ihn teuer zu stehen kommen.

Dies ergibt sich aus einem Urteil des OLG Hamm, in dem ein Onlinehändler eine solche Klausel im eigenen Onlineshop sowie bei eBay verwendet hatte. Er verwendete auf beiden Portalen die folgende AGB-Klausel: "Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich zugesagt wurde." Als er deshalb von einem Konkurrenten wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des § 308 Nr. 1 BGB abgemahnt wurde, gab er hinsichtlich dieser Klausel eine strafbewehrte Unterlassungsklausel ab.

 

Um keinen Ärger zu bekommen, formulierte er die gerügte Klausel wie Folgt um: "Angegebene Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher nur annähernd vereinbart (Zirka-Fristen)."

 

Als dies ein Konkurrent bemerkte, zog er gegen den Onlinehändler vor Gericht und verklagte ihn neben der Erstattung der Abmahnkosten auf Zahlung der doppelten Vertragsstrafe in Höhe von 7.000 €.

 

Das Oberlandesgericht Hamm entschied mit Urteil vom 18.09.2012 (Az. I-4 U 105/12), dass der Betreiber des Onlineshops neben den Abmahnkosten tatsächlich wegen eines Verstoßes gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung die doppelte Vertragsstrafe zahlen muss.

 

Vertragsstrafe trotz Änderung des Wortlautes der Klausel

Dabei stellte das Gericht zunächst darauf ab, dass die Änderung der Formulierung von der abgemahnten Klausel nicht dagegen spricht, dass er eine Vertragsstrafe zahlen muss. Denn hier handelt es sich nach Ansicht der Richter um eine Förmelei. Die Kernaussage ist trotzdem gleich geblieben. Auch aus der geänderten Klausel ergibt sich nicht eindeutig, ob die vereinbarte Lieferzeit wirklich verbindlich ist. Es wird hier ebenfalls in das Blieben des Belieben von seinem Onlineshops gestellt, ob er den vereinbarten Termin einhält oder nicht.

  

Doppelte Vertragsstrafe wegen Verwendung im Shop und bei eBay

Aufgrund dieses Verstoßes in seinem Shop und bei e-Bay muss er die Vertragsstrafe zweimal zahlen, weil beide Portale nach Eischätzung des Gerichtes als getrennte Vertriebskanäle anzusehen sind. Sein Onlineshop sowie eBay wenden sich nämlich an unterschiedliche Zielgruppen. Folglich hat er zweimal gegen die von ihm abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen und muss daher die Vertragsstrafe in doppelter Höhe zahlen.

 

Daraus ergibt sich, dass abgemahnte Shopbetreiber auf der Hut sein müssen. Sie müssen sich zunächst genau überlegen, ob sie die in der Abmahnung geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung auch abgeben.

 

Wenn das der Fall ist, müssen Sie beim Umformulieren der abgemahnten Klausel aufpassen. Hier kann schnell die Frage auftreten, ob die Verwendung dieser Klausel gleichwohl gegen die abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verstößt und daher eine Vertragsstrafe zu entrichten ist. Besonders teuer kann es dann auch noch werden, wenn der Onlinehändler nichtsahnend die geänderte Klausel in mehreren Portalen gleichzeitig verwendet (wie etwa in seinem Shop und bei eBay).

  

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