AG München: Bilderklau bei Facebook

Internet, IT und Telekommunikation
05.11.2012629 Mal gelesen
Dürfen Journalisten zum Aufpeppen ihrer Berichterstattung einfach Fotos aus einem nicht öffentlichen Facebook-Account übernehmen? Das Amtsgericht München hat dies jetzt verneint.

Vorliegend veröffentlichte eine Tageszeitung einige Beiträge über einen vom Landgericht München I verurteilten Sexualtäter. Dieser enthielt mehrere Bilder, auf denen der mutmaßliche Täter mit seiner Frau zu sehen war. Die Beiträge hatten dabei reißerische Überschriften wie "Das Doppelleben des Sex-Phantoms". Unter einer Aufnahme stand etwa" Aus dem Fotoalbum des Sex-Verbrechers: P. mit seiner Freundin in Kroatien". Aufgrund dessen wurde sie von einer Zuschauerin des Verfahrens trotz Verpixelung wiedererkannt und mit den folgenden Worten angesprochen: "Sie sind doch die aus der Zeitung".

Hiergegen ging die Ehefrau im Wege der Klage vor. Hierzu behauptet sie, dass die Bilder aus ihrem nicht öffentlichen Facebook-Account stammen und von den Journalisten ohne ihre Zustimmung veröffentlicht worden sind. Sie verlangte dafür eine Entschädigung in Höhe von 4.000 Euro und Ersatz ihrer angefallenen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 379,02 Euro.

Das Amtsgericht München gab ihrer Klage mit Urteil vom 15.06.2012 (Az. 158 C 28716/11) dem Grunde nach statt. Das Gericht entschied, dass die Ehefrau durch die Veröffentlichung der Bilder aus ihrem nicht öffentlichen Bereich bei Facebook in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt hat. Denn sie hat der Veröffentlichung nicht zugestimmt. Erschwerend fällt dabei ins Gewicht, dass sie trotz Verpixelung ihres Gesichtes wiedererkannt und die Aufnahmen sie zudem bei privaten bzw. intimen Ereignissen- wie ihrem Urlaub - zeigen.

In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass die Veröffentlichung der Einwilligung bedurft hätte. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass es sich zumindest bei der Frau um keine relative Person der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 KUG handelt, bei der eine Einwilligung gewöhnlich entbehrlich ist. Das Gericht billigte ihr daher neben einer Entschädigung in Höhe von 1.200 Euro nebst Ersatz der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten zu.

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