Beleidigung des Chefs auf Facebook kann Kündigung rechtfertigen

Internet, IT und Telekommunikation
20.09.2012281 Mal gelesen
Wer bei Facebook beleidigende Postings über seinen Vorgesetzten, seine Kollegen oder seinen Arbeitgeber macht, muss mit der Kündigung ohne vorhergehende Abmahnung rechnen. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Arbeitsgerichtes Hagen.

Vorliegend hatte ein Arbeitnehmer sich mit einem ehemaligen Kollegen sich auf Facebook über einen direkten Vorgesetzten ausgetauscht. Das Ganze geschah auf der Pinnwand seines Profils. Dort schrieb der Mitarbeiter unter anderem das folgende Posting:

 

"hi M1, mir geht's gut, und dir hoffe ich auch. Habe mich über diesen scheiss G1 geärgert hat mir zwei abmahnungen gegeben innerhalb von drei monaten wegen rauigkeit. Diesen kleinen scheisshaufen mache ich kaputt, werde mich beschweren über diesen wixxer bin 32jahre hier dabei und so ein faules schwein der noch nie gearbeitet hat in seinem scheissleben gibt mir zwei abmahnungen, da hat er sich im falschen verguckt diese drecksau naja sag mal bis bald".

 

Dieses Posting konnte von ungefähr 70 Facebook-"Freunden" mitgelesen werden. Bei etwa der Hälfte dieser "Freunde" handelte es sich um Mitarbeiter des Unternehmens.

 

Im Folgenden wurde eine Personalsachbearbeiterin der Firma auf diese Postings aufmerksam und reichte sie an die Geschäftsführung weiter. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer fristlos und sprach hilfsweise die ordentliche Kündigung aus.

 

Der betroffene Mitarbeiter ging hiergegen im Wege der Kündigungsschutzklage vor. Er behauptete unter anderem, dass es sich hierbei um ein "Versehen" gehandelt habe. Er habe sich angeblich mit dem früheren Kollegen über den persönlichen Chat austauschen wollen.

 

Das Arbeitsgericht Hagen entschied gleichwohl mit Urteil vom 16.05.2012 (Az. 3 Ca 2597/11), dass der Arbeitgeber jedenfalls die ordentliche Kündigung ohne vorhergehende Abmahnung aussprechen durfte. Wer einen Vorgesetzten auf eine derart grobe Weise beleidigt, begeht gegenüber dem Arbeitgeber eine schwere Pflichtverletzung. Hier kommt sogar eine fristlose Kündigung in Betracht, die hier lediglich aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles nicht ausgesprochen werden durfte (lange Betriebszugehörigkeit, Alter). Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Äußerungen nicht im vertraulichen Kreis unter vier Augen, sondern quasi "betriebsöffentlich" am schwarzen Brett der Firma erfolgt sind. Dies ergibt sich daraus, dass die beleidigenden Postings von 36 Mitarbeiter der Firma als "Freunde" mitlesen werden konnten. Dass es sich hierbei angeblich um ein Versehen gehandelt haben soll, nahmen die Richter dem Mitarbeiter nicht ab.

 

Dieser Fall macht deutlich, dass Facebook nicht der richtige Ort für ein derartiges "Gespräch" ist. Allzu schnell können Dritte den Dialog verfolgen und wenn es nur aufgrund eines "Versehens" ist. Hierauf können Sie sich als betroffener Arbeitnehmer gewöhnlich nicht berufen-und müssen womöglich sogar mit Ihrer fristlosen Kündigung rechnen. Denn Beleidigungen, die den anderen bewusst verletzen und vor anderen bloßstellen sollen (sogenannte Schmähkritik), sind nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt. Inwieweit Sie anführen können, dass "nur" Facebook- Freunde die Postings mitlesen konnten, wird derzeit von den Gerichten unterschiedlich gesehen und hängt auch vom Einzelfall ab. Aufgrund der unklaren Linie sollten Sie besser davon ausgehen, dass dieses Argument vor Gericht nicht zieht-vor allem bei vielen "Freunden". Dies gilt vor allem, wenn es sich bei diesen auch noch um mehrere Arbeitskollegen handelt und der beleidigte Vorgesetzte oder Mitarbeiter so auch noch betriebsintern "vorgeführt" - sprich gemobbt - wird. So etwas ist nicht vergleichbar mit vertraulichen Äußerungen im persönlichen Freundeskreis.

 

Sicherlich sind auch die folgenden Beiträge für Sie interessant:

 

Über die Firma auf Facebook lästern kostet schnell den Job!

ArbG Bochum: Keine Kündigung von Azubi trotz schwerer Beleidigung des Ausbilders bei Facebook

Kündigung einer Schwangeren wegen eines beleidigenden Facebook-Postings

Auf Facebook über den Job lästern- ein Kündigungsgrund?

ArbG Dessau: Betätigung des Facebook-Gefällt-mir-Buttons bei beleidigendem Posting kann Kündigung rechtfertigen

Keine Klage gegen beleidigende Facebook-Postings möglich?

Leitfaden für Arbeitnehmer - Teil I Allgemeine Fragen

Leitfaden für Arbeitnehmer - Teil II Kündigungsvoraussetzungen

Leitfaden für Arbeitnehmer - Teil V Die verhaltensbedingte Kündigung