Rechtssicherer Handel im Internet

Internet, IT und Telekommunikation
06.09.2012273 Mal gelesen
Kein Unternehmen verzichtet heutzutage mehr auf einen Online-Auftritt. Der Vorteil, sich zu überschaubaren Kosten einem überregionalen/bundesweiten Publikum vorzustellen und für seine Waren einen mit dem stationären Handel nicht zu vergleichenden Absatzmarkt zu schaffen, dies zudem bei einem Minimum an Kosten, macht insbesondere den Internethandel derart interessant und lukrativ.

Allerdings hat die bundesweite Erreichbarkeit auch seine Nachteile, dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Wettbewerber. Der Gesetzgeber hat das Wettbewerbsrecht so ausgestaltet, dass sich der Staat weitestgehend aus der Regelung des Wettbewerbs heraus hält und es den Unternehmern überlässt, für einen fairen Wettbewerb zu sorgen. Die "Spieregeln" hierfür finden sich vor allem zunächst einmal im UWG, aber auch in zahlreichen weiteren gesetzlichen Regelungen.

In diesem Zusammenhang ist immer mehr das gesetzlich vorgesehene Instrument der "Abmahnung" bekannt geworden. § 12 Abs. 1 UWG bestimmt nämlich:

"Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden."

Aus Sicht des Gesetzgebers ist die Abmahnung nach allem - wie im Arbeitsrecht - zunächst als Warnung aufzufassen und als Chance für den Abgemahnten, ein teureres gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Gegen die Abmahnung als solche ist daher auch wenig einzuwenden. Allerdings ist diese "Chance" von einigen Kanzleien derart oft "gewährt" worden, dass sich der Verdacht aufdrängen muss, dass es dem Abmahnenden nicht mehr um seinen Recht auf einen fairen Wettbewerb geht, sondern um das Erzielen von Gebührenansprüchen. Dieses sehr eindeutige Indiz für Rechtsmissbrauch ist allerdings relativ schwer zu belegen und wird von den Gerichten, da es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, recht restriktiv angewendet.  

Der Vorteil des Internets ("Omnipräsenz") kann damit auch sein Nachteil sein, denn jeder Fehler ist durch eine Kurzrecherche über Google oder direkt über die fraglichen Angebote des Konkurrenten jedermann sofort einsehbar. Da die Möglichkeiten, unwissentlich unlauteren Wettbewerb zu treiben, fast unbegrenzt sind, so dass selbst Juristen ohne entsprechende Schwerpunktsetzung Schwierigkeiten haben, den Überblick zu behalten, kommt es regelmäßig auch dort zu den teuren Schreiben, wo sich der Abgemahnte fraglos rechtstreu verhalten wollte.

Die wettbewerbsrechtliche Absicherung des eigenen Online-Shops ist nach allem dringend anzuraten, auch wenn die meisten Shop-Betreiber erst nach Erhalt einer Abmahnung auf die Idee kommen, die Richtigkeit der eigenen Darstellungen auch juristisch überprüfen zu lassen.

Sofern Sie Ihren Online-Shop absichern lassen möchten, sich gegen eine Abmahnung zur Wehr setzen möchten oder auch selbst sich in Ihrem Wettbewerb durch unlautere Methoden gestört fühlen, können sie sich gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung an uns wenden, unter:

Tel: 0251 / 20 86 80 - 30*

eMail: info@ra-kreuztor.de*

Wir haben eine lange Erfahrung in diesem Gebiet und können Ihnen sowohl gegen rechtswidriges Verhalten von Wettbewerbern als auch beim Schutz gegen Abmahnungen, sowohl vorbeugend als auch nach Erhalt einer solchen, Hilfe leisten.

* Die Kontaktaufnahme ist für Sie unverbindlich