LG Aachen: Freispruch für „Amok-Posting“ bei Facebook

Internet, IT und Telekommunikation
06.09.2012474 Mal gelesen
Ein Schüler war aufgrund eines unbedachten Postings bei Facebook vom Amtsgericht Aachen wegen angeblicher Beeinträchtigung des öffentlichen Friedens verurteilt worden. Aufgrund eines Freispruches in zweiter Instanz scheint er mit einem blauen Auge davon zu kommen. Darauf sollte man sich aber lieber nicht verlassen.

Wie wir bereits berichtet haben, reagierte ein gemobbter Schüler auf Provokationen durch nicht ernst gemeinte Freundschafts-Anfragen bei Facebook durch das folgende Posting: "Leute die ich so gar nicht leiden kann, haben fb (Facebook), wenn die mir fa (Freundschaftsanfragen) schicken, lauf ich Amok".

 

Dies hatte allerdings unangenehme Folgen für den Schüler: Die über die Schulleitung informierte Polizei führte eine Hausdurchsuchung sowie Befragung durch und die Staatsanwaltschaft erhob gegen ihn Anklage. Das Amtsgericht Aachen sah darin eine Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten nach § 126 Abs. 1 Nr. 2 StGB und verurteilte den Jugendlichen mit Urteil vom 28.03.2012 (Az. 556 Ds-1 Js 11/12-48/12)  zu der Ableistung von 20 Sozialstunden.

 

Nachdem der Rechtsanwalt des Schülers gegen die Entscheidung Berufung eingelegt hatte, sprach das Landgericht Aachen ihn mit Urteil vom 05.09.2012 (Az. 94 Ns 27/12 - 1 Js 11/12) frei. Die Richter begründeten das insbesondere zunächst einmal damit, dass diese Äußerung dem "Jugendslang" entspreche. Dem Schüler sei es aufgrund des vorangegangenen Mobbings darum gegangen, dass er endlich in Ruhe gelassen wird. Von daher sei seine Äußerung nicht als ernst gemeinte Drohung in Bezug auf einen Amoklauf aufzufassen. Darüber hinaus berücksichtigte das Gericht, dass das Posting lediglich von ungefähr 40 sogenannten Facebook "Freunden" gelesen werden konnte. Dies führe nicht dazu, dass weite Teile der Bevölkerung verunsichert würden. Nur in diesem Fall werde das Tatbestandsmerkmal der "Beeinträchtigung des öffentlichen Friedens" im Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt.

 

Auch wenn wir dieses Urteil sehr begrüßen, sollte das keinesfalls ein Anlass zur Nachahmung sein. Derartige Facebook-Postings mit pikanten Inhalten sollten lieber unterbleiben. Die sogenannten konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles spielen hier oft eine maßgebliche Rolle - neben den Wertvorstellungen der jeweiligen Richter. Ansonsten müssen unbedarfte Facebook Nutzer - auch bei Posting unter sogenannten "Facebook-Freunden" - eventuell mit ernsten zivilrechtlichen, arbeitsrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Maßgeblich ist, wie das Posting von Dritten zu verstehen ist und nicht, ob es vom Verfasser als "Scherz" gemeint war. Hierbei sollte berücksichtigt werden, dass es in den letzten Jahren auch in Deutschland zu einigen verheerenden Amokläufen von Schülern gekommen ist, bei denen es mehrere Verletzte und Tote gegeben hat.

 

Sicherlich sind sicherlich die folgenden Beiträge für Sie interessant:

 

AG Aachen verurteilt Schüler wegen "Amok-Drohung" auf Facebook zu 20 Sozialstunden

VG Köln: Schüler durfte aus Klasse entfernt werden wegen Facebook-Mobbing

Cybermobbing: Schülermobbing übers Internet lohnt sich nicht

Unterlassungsanspruch bei Beleidigung auf Facebook

Auf Facebook über den Job lästern- ein Kündigungsgrund?

Fristlose Kündigung wegen einem verräterischen Facebook-Eintrag

Kündigung von Apple Store Verkäufer wegen kritischem Facebook-Posting

ArbG Dessau: Betätigung des Facebook-Gefällt-mir-Buttons bei beleidigendem Posting kann Kündigung rechtfertigen