Apps und Recht Leitfaden – Teil 1

Internet, IT und Telekommunikation
26.08.2012406 Mal gelesen
Seit der Smartphone-Generation ist eines nicht mehr wegzudenken: die App. Als Kurzform der Applikation bezeichnet man mit der App mobile Anwendungsprogramme, die über einen Onlineshop erworben und auf den Smartphones und Tablet-PCs installiert werden können. Dabei gibt es eine erstaunliche Bandbreite an Apps zu allen denkbaren Themen, die Software-Entwicklern, Unternehmen und Usern völlig neue Möglichkeiten bieten.

Doch so schlicht das fertige Produkt dann wirkt, so kompliziert sind die rechtlichen Aspekte, die man bei der Entwicklung einer App beachten sollte. Es stellen sich zahlreiche Fragen an den Entwickler: Was darf er entwickeln? Welche Pflichten hat er? Welche Pflichten hat sein Kunde? Wie sollte er sich vertraglich absichern? Was passiert, wenn die Software Mängel aufweist?

Der folgende Leitfaden soll einen Überblick über die maßgeblichen Vertragsbeziehungen und wichtige rechtliche Probleme im Zusammenhang mit der Entwicklung, Verbreitung und Nutzung von Apps speziell für App-Entwickler aufzeigen, um so in einem ersten Schritt einen Gesamtüberblick über das rechtliche Konstrukt zu geben, um dann in einem zweiten Schritt den Entwicklern ein Gespür dafür zu vermitteln, worauf bei der Gestaltung von Verträgen in diesem Zusammenhang besonders zu achten ist.

Bei der Erstellung einer App sind mehrere Akteure an dem Gesamtkomplex unmittelbar und mittelbar beteiligt: Der App-Entwickler, Drittcontente, der App-Store, der App-Anbieter und der User. Im folgenden Abschnitt sollen die rechtlichen Konstellation zwischen dem App-Entwickler und den anderen Beteiligten näher untersucht werden, um auf diese Weise zu verdeutlichen, wer Vertragspartner des App-Entwicklers wird und mit wem er sich auch auseinandersetzen muss, obwohl ihn kein Vertrag mit diesem verbindet.

I.          App-Entwickler und App-Store

 Zu beginnen ist mit dem Rechtsverhältnis zwischen dem App-Entwickler und dem App-Store. Hinsichtlich dieses Rechtsverhältnisses ist zu beachten, dass hier die Möglichkeiten der Gestaltung des Vertragsverhältnisses von Seiten der App-Entwickler nahezu gleich Null sind. Als Entwickler hat man die Vertragsbedingungen der Stores zu akzeptieren, um ins Geschäft zu kommen, da sich Stores wie Google Play oder iTunes wohl nicht auf Änderungswünsche der Entwickler einlassen werden.

Dies gilt insbesondere für Allgemeine Geschäftsbedingungen, die einseitig von den Stores vorgegeben werden und nicht verhandelbar sind. Diese Regeln betreffen zum Beispiel den technischen Rahmen, die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die Inhaltsvorgaben für die Entwicklung und den Datenschutz und stellen eine Art Rahmenvereinbarung dar, die vom Entwickler auch in Rechtsverhältnissen zu Dritten wie z.B. zum App-Anbieter oder User eingehalten werden müssen und damit auf sie mittelbar Einfluss ausüben.

Bevor eine entwickelte App überhaupt im App-Store veröffentlicht werden kann, muss sie von Apple überprüft und in den Store aufgenommen worden sein. Bei der Beurteilung hat Apple einen erheblichen Ermessens- und Beurteilungsspielraum, wie sich aus der Entwicklerrichtlinie von Apple (App Store Review Guidelines) ergibt. Allerdings stellt die Richtlinie in diesem Zusammenhang nunmehr einen weitreichenden Katalog von Verbotstatbeständen zur Verfügung, nach denen die Zulassung einzelner Apps zurückgewiesen werden kann. Die hierfür verwendeten Kriterien sind jedoch weich und auslegungsbedürftig, sodass Apple im Rahmen der Auslegung der Verbotstatbestände ein weiter argumentativer Spielraum zur Verfügung steht.

Sollte eine App abgelehnt werden, besteht  für den Entwickler die Möglichkeit, sich an das sog. Review Board zu wenden, wenn der Entwickler der Auffassung ist, dass seine App zu Unrecht abgelehnt wurde. Das "Review Board"  ähnelt insoweit einer internen Revisionsinstanz, in welcher der Entwickler zumindest die Chance hat, zu belegen, dass die praktische Anwendung seiner App missverstanden wurde. Die Einlegung eines Widerspruchs gegen die Zurückweisung einer App erfolgt im Apple iOS Developer Center (http://developer.apple.com/devcenter/ios/index.action) über den eigenen Account des Entwicklers.

In der neuen Entwicklerrichtlinie befinden sich keinerlei Haftungsregelungen für den Fall der fehlenden Funktionsfähigkeit einer App. Da die Funktionsfähigkeit allerdings bereits während des Annahmeprozesses von Apple überprüft wird, sollte ein Rückgriffsanspruch von Apple gegen den Entwickler im Falle der fehlenden Funktionsfähigkeit eher selten vorkommen. Auch konkrete Regelungen für die Rechtsübertragung an Apps, die im App-Store angeboten werden, enthält die Entwicklerrichtlinie nicht. Insbesondere verlangt Apple keine exklusiven Nutzungsrechte an einer angenommenen App.

Trotzdem versucht Apple durch verschiedene Regelungen eine gewisse Exklusivität an den für den App-Store zugelassenen Apps zu erlangen. So wird den Entwicklern z.B. untersagt, darauf hinzuweisen, dass seine App auch für andere Betriebssysteme wie etwa Google Android zur Verfügung steht.

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass die Richtlinien gelesen werden sollten, um zu wissen, auf was man sich einlässt. Verhandlungsspielraum wird es jedoch praktisch nicht geben.