Der Trick besteht dabei darin: Es wird der Eindruck erweckt, dass bereits eine laufende Geschäftsbeziehung besteht und es sich bei dem Schreiben nicht um einen kostenpflichtigen Auftrag, sondern lediglich um einen Korrekturauszug handelt. Häufig wird der Kostenhinweis gut im Kleingedruckten versteckt. Die zugesendete Rechnung brauchen Unternehmer oftmals nicht zu zahlen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 14.02.2012 (Az. I-20 U 100/11) zur Gewerbeauskunft-Zentrale GmbH (GWE) sowie aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 26.07.2012 (Az. VII ZR 262/11).
Vielleicht gerade aufgrund dieser Entscheidung werden unseriöse Branchenbuch-Anbieter jedoch immer dreister. Sie verschicken neuerdings nicht nur gewöhnliche Mahnungen. Vielmehr müssen Sie auch damit rechnen, dass Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten. Dies ergibt sich aus einer Mitteilung der IHK Saarland vom 14.08.2012. Demzufolge sollen momentan viele Unternehmer - zumindest im Saarland- gerichtliche Mahnbescheide der Gewerbeauskunft Zentrale GmbH (GWE) erhalten haben.
Wenn Sie gegen einen gerichtlichen Mahnbescheid nicht innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen, hat das fatale Folgen. Das Branchenbuchunternehmen kann normalerweise auch dann einen Vollstreckungsbescheid beantragen und die Zwangsvollstreckung einleiten, wenn die jeweilige Klausel unwirksam ist und er daher eigentlich keinen Anspruch auf Zahlung hat. Von daher müssen Sie unbedingt handeln und sich durch einen Rechtsanwalt beraten lassen. Ihr Rechtsanwalt wird dann auch in Ihrem konkreten Fall die Erfolgsaussichten prüfen.
Einen gerichtlichen Mahnbescheid erkennen Sie daran, dass er - im Gegensatz zu einer gewöhnlichen Mahnung - von einem Gericht stammt. Er zeichnet sich dadurch aus, dass dieses hier nicht die Rechtslage geprüft hat. Dies erfolgt nur, wenn Sie gegen den gerichtlichen Mahnbescheid rechtzeitig Widerspruch einlegen und dann vom jeweiligen Branchenbuch-Anbieter verklagt werden.
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