Vorliegend enthielten die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Online-Reisebüros die folgende Klausel: "Bei verspätetem oder unvollständigem Zahlungseingang kann das A.-Reisebüro die angegebene Reise zu Lasten des Anmeldenden kostenpflichtig stornieren. Gebühren für diese Stornierung gehen zu Lasten des Reisenden."
Nachdem die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs diese Klausel auf der Webseite des Reisebüros im Internet vorgefunden hatte, mahnte es zunächst einmal das Online-Reisebüro ab und verklagte es dann auf Unterlassung.
Das Landgericht Düsseldorf gab mit Urteil vom 21.09.2011 (Az. 12 O 435/10) der Klage von der Wettbewerbszentrale statt. Die Richter untersagten insbesondere die Verwendung des folgenden AGB-Klausel "Bei verspätetem oder unvollständigem Zahlungseingang kann das A.-Reisebüro die angegebene Reise zu Lasten des Anmeldenden kostenpflichtig stornieren." Sie begründeten das damit, dass die Verbraucher durch die schnelle Stornierung im Falle eines Zahlungsrückstandes unangemessen benachteiligt werden. Hierdurch wird gegen die Vorschrift des § 307 BGB verstoßen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll normalerweise nur dann ein Rücktrittsrecht seitens des Händlers bestehen, wenn er dem Verbraucher umsonst eine angemessene Frist zur Leistung mit Ablehnungsandrohung geschickt hat. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 323 Abs. 1 BGB.
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