Papst vs. Titanic – Wie weit darf Satire gehen?

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16.07.20123419 Mal gelesen
Der Papst hat in der letzten Woche wohl sicherlich unbeabsichtigt dem Satiremagazin „Titanic“ zu einem großen PR-Erfolg verholfen. Die Verbreitung des Titelblatts wurde durch eine einstweilige Verfügung verboten. Dies soll zum Anlass genommen werden, die Grenzen von Satire zu beleuchten.

Vorab soll herausgestellt werden, dass bei der rechtlichen Bewertung "Geschmacklosigkeit" nicht relevant ist. Satire ist Kunst und um es mit dem Bundesverfassungsgericht zu sagen:

Falls es sich um Kunst handelt, gibt es keine" Niveaukontrolle, also eine Differenzierung zwischen "höherer" und "niederer", "guter" und "schlechter" (und deshalb nicht oder weniger schutzwürdiger) Kunst". BVerfGE 75, 369 - Strauß-Karikatur

Massstab für die rechtliche Würdigung ist alleine, ob es sich bei der Satire um Kunst i.S.d. Art 5 Abs. 3 GG handelt und ob diese das Persönlichkeitsrecht des Papst verletzt.

Die Kunstfreiheit ist ein Grundrecht und durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützt. Allerdings wird die Kunstfreiheit auch nicht schrankenlos gewährt, sondern findet ihre Grenzen jedenfalls dann, wenn Persönlichkeitsrechte eines Dritten verletzt werden. Insoweit gelten auch die  allgemeinen Grundsätze des Äußerungs-/Persönlichkeitsrechts. Eine Äußerung oder eben Satire ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sie die Intimssphäre eines Menschens verletzt oder die Privatssphäre berührt ohne das hierfür ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

Nun gibt es naturgemäß bei der Satire ein besonderes Problem: Es ist "dieser Kunstgattung wesenseigen ist, mit Übertreibungen, Verzerrungen und Verfremdungen zu arbeiten" . BVerfGE 75, 369 - Strauß-Karikatur. D.H. Satire darf nicht "eins zu eins" genommen werden, sondern die satirische Äußerung muss zunächst "entkleidet" werden um  den Aussagekern zu ermitteln. Massstab für den Aussagekern ist dabei der durchschnittliche Empfänger der Äußerung. Sprich es wird überprüft, wie dieser die Aussage verstehen würde.

Nach Ermittlung der "Einkleidung" und des Aussagekerns wird sodann geprüft, ob Einkleidung und/oder Aussagekern rechtswidrig sind. Hierbei sind jedoch die Massstäbe für die "Einkleidung" weniger streng, da ja gerade die Einkleidung als satirisches Element die "Übertreibung" darstellt.

Das vorgenannte Prüfungsschema führt den Verfasser zu folgenden Überlegungen:

Das Titelbild zeigt den Papst mit einer befleckten Soutane. Wenn man die Aussage "eins-zu-eins" nimmt, kann diese wohl nur als unzulässig bewertet werden, da die Aussage "der Papst sei inkontinent" zumindest jedenfalls in die Privatssphäre ohne rechtfertigendes Informationsinteresse eingreift oder aber die absolute Intimssphäre betrifft.

Allerdings ist der Fleck wohl als die "Übertreibung" zu bewerten, derer die eigentliche Aussage zu entkleiden ist. Wie bei jeder Aussageermittlung müssen hierbei auch die Gesamtumstände berücksichtigt werden. Hintergrund bildet ein "Maulwurf" im Vatikan über den wohl Informationen in die Öffentlichkeit gelangt sind. Zieht man also die Flecken als "Übertreibung" ab, würde die Aussage bleiben, dass der Papst selbst der "Maulwurf" ist. Also dieser selbst für die "Veröffentlichung" der Informationen verantwortlich ist. Diese Aussage - unterstellt man könne diese als "Meinungsäußerung" werten - ist nicht per se rechtswidrig; allerdings stellt sich hier wiederrum  die Frage, ob es sich um Schmähkritik handelt.

Inwiefern die "Einkleidung" als rechtswidrig zu bewerten ist, ist m.E. wiederrum eine schwer zu beantwortende Frage: Ausgehend von der These: der Aussagekern sei, dass der Papst das "Leck" ist, könnte man zu dem Ergebnis kommen, dass es sich bei der Darstellung um eine völlig fraglos sehr drastische Darstellung eines menschlichen "Lecks" handelt, allerdings besteht wohl die denkbare Möglichkeit, dies noch im Rahmen einer sehr provokanten "Einkleidung" der Satire zu sehen.

Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Rechte aus Art. 5 GG generell einen sehr hohen Schutz geniessen, da insbesondere auch die Meinungsfreiheit konstituierend für die Demokratie ist.

An diesen Überlegungen ist erkennbar, dass es gerade bei der rechtlichen Wertung von Satire sehr schwierig ist, eine Grenze zu definieren. M.E. ist es genauso gut möglich zum Ergebnis zu kommen, dass der objektive Durchschnittsrezipient des Satire zum Ergebnis kommt, dass der Aussagekern ist "der Papst sei inkontinent".

Die vorherigen Überlegungen berücksichtigen - da juristisch hier unerheblich - selbstverständlich nicht die Verletzung der Gefühle von Gläubigen, für die der Papst eine noch wesentlich wichtiger, religiöse Bedeutung hat und die sicherlich mit Recht eine derartige Darstellung des Papstes als völlig unzulässig betrachten.

In diesem Zusammenhang sollte allerdings an die "Mohammed" - Karikaturen erinnert werden. Der Aufschrei der Gläubigen, die ihrerseits hierdurch ihre Gefühle verletzt sahen, wurde hierzulande eher mit Verwunderung / Unverständnis registriert und teilweise sogar mit Fanatismus gleichgesetzt.

Nach Auffassung des Verfassers sollte klar gesagt werden: Jedenfalls einige der Karikaturen wären nach den aufgeführten Grundsätzen jedenfalls auch als genauso rechtswidrig zu bewerten gewesen und hätten damit auch hier verboten werden können. Das einzige Problem: Das Persönlichkeitsrecht "überlebt" einen Menschen nur 10 Jahre. Insofern wäre hier kein Rechtsschutz mehr zu erreichen gewesen.

Der Verfasser ist Rechtsanwalt und im Medienrecht insbesondere auch auf das Äußerungsrecht und Kunstrecht spezialisiert.