Rechtswörterbuch

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Demokratie

 Normen 

Art. 20 GG

Art. 28 GG

 Information 

Demokratie bedeutet Volksherrschaft (griech.: demos "Volk" und kratein "herrschen"); Demokratie bezeichnet mithin eine Staatsform, bei der ein Staat nach dem Willen des Volkes regiert wird.

Die demokratische Staatsform für die Bundesrepublik Deutschland ist grundgesetzlich in Art. 20 Abs. 1 GG verankert. Darüberhinaus wird in Art. 28 Abs. 1 GG betont, dass auch die verfassungsmäßige Ordnung in den Bundesländern den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes entsprechen muss.

Eine erste Konkretisierung des "Wie" der Ausgestaltung der Demokratie in der Bundesrepublik Deutschland enthält Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG; danach übt das Volk die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung aus (sog. repräsentative Demokratie), d.h. das Volk übt die Staatsgewalt also grundsätzlich nicht selbst - etwa, indem es durch Abstimmung über jede politische Frage entscheidet - aus (direkte oder unmittelbare Demokratie).

Einen "Volksentscheid" kennt das Grundgesetz nur im Fall der Neugliederung des Bundesgebiets (vgl. Art. 29 GG); allerdings ist landesrechtlich die Möglichkeit des Volksentscheids bzw. Bürgerentscheids in einem umfassenderen Rahmen gegeben, vgl. Art. 68 f. Verf,NW; Art. 48 f. Verf,NI; § 26 GO NRW; § 22b NGO,NI.

Charakteristisch für eine Demokratie ist der Grundsatz, dass bei Wahlen und Abstimmungen die Mehrheit entscheidet und die Minderheit die Mehrheitsentscheidung anerkennt (Mehrheitsprinzip).

 Siehe auch 

Grundprinzipien - verfassungsrechtliche

Parlament

Republik

Volkssouveränität