Bürgerentscheid
Baden-Württemberg: § 21 GemO,BW
Bayern: § 18a GO,BY
Berlin: Art 3 VvB
Brandenburg: § 15 BbgKVerf
Bremen: § 69 ff. BremLBO,HB
Hamburg: § 32 BezVG
Hessen: § 8b HGO
Mecklenburg-Vorpommern: § 20 KV M-V
Niedersachsen: § 33 NKomVG
Nordrhein-Westfalen: § 26 GO NRW
Rheinland-Pfalz: § 17a GemO,RP
Saarland: § 21a KSVG,SL
Sachsen: § 24 f. SächsGemO
Sachsen-Anhalt: § 26 KVG LSA
Schleswig-Holstein: § 16g GO,SH
Thüringen: § 17 ThürKO
Direkte Demokratie auf kommunaler Ebene.
Als Bürgerbegehren oder Bürgerentscheide werden die in den Gemeindeordnungen der einzelnen Bundesländer verankerten Mitbestimmungsverfahren der Bürger der jeweiligen Gemeinde bezeichnet. Dabei ist zu unterscheiden:
Beim Bürgerentscheid, d.h. der Abstimmung aller Wahlberechtigten einer kommunalen Gebietskörperschaft (Stadt, Gemeinde, Landkreis, Gemeindebezirk) über eine kommunale Sachfrage, können Betroffene gegen den erklärten Willen der gewählten Repräsentanten (Ratsmitglieder, Kreistagsabgeordnete) entscheiden.
Beim Bürgerbegehren, d.h. dem Antrag der Bürgerinnen und Bürger, eine bestimmte kommunalpolitische Sachfrage zum Bürgerentscheid zu stellen, können Betroffene gegen den Willen der gewählten Repräsentanten ein Thema zum Diskussions- und gegebenenfalls zum Abstimmungsgegenstand machen.
Gegenstand eines Bürgerbegehrens / eines Bürgerentscheids kann nur eine Sachentscheidung in einer Selbstverwaltungsangelegenheit einer Gemeinde sein. Eine resolutionsartige Meinungskundgabe erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Die Voraussetzungen zur Einleitung eines Bürgerbegehrens / eines Bürgerentscheids sind in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich ausgestaltet. In allen Bundesländern hat ein bestimmter Prozentsatz der wahlberechtigten Bürger der Gemeinde das Bürgerbegehren zu unterschreiben, wobei auch die jeweils geforderten Prozentsätze unterschiedlich ausgestaltet sind (eine Übersicht findet sich unter http://mehr-demokratie.de/bb_regeln.html). In einigen Bundesländern sind Bürgerbegehren / Bürgerentscheide zudem über bestimmte Bereiche der gemeindlichen Angelegenheiten ausgeschlossen, so ist z.B. gemäß § 26 GO NRW die Durchführung eines Bürgerbegehrens über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen unzulässig.
Äußerungen des Oberbürgermeisters zum Bürgerentscheid:
Das Verwaltungsgericht Köln hat öffentliche Äußerungen des Oberbürgermeisters zum Bürgerentscheid für zulässig erklärt:
"Seine Kompetenz, sich zu dem Bürgerentscheid zu äußern, ergibt sich aus den §§ 40, 41 GO NRW. Nach diesen Vorschriften ist der Rat für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt, und der Oberbürgermeister ist Mitglied und Vorsitzender des Rates. Ihm obliegt die Vertretung und Repräsentation des Rates. Angesichts dessen gehört es zu seinen Aufgaben, Beschlüsse des Rates in der Öffentlichkeit zu vertreten und zu verteidigen" (VG Köln 18.04.2017 - 4 L 1613/17).