AG Köln: Gerichtliche Zuständigkeit für Klagen wegen Spam

Internet, IT und Telekommunikation
09.07.2012384 Mal gelesen
Wer wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht- etwa wegen Spam- gegen ein anderes Unternehmen vorgehen möchte, muss die Klage beim jeweiligen Landgericht erheben. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Viele Unternehmen sowie Online-Händler fühlen sich durch Spam-Mails belästigt. So war es auch im vorliegenden Fall, in dem eine Firma ein anderes Unternehmen wegen der Zusendung von Spam abgemahnt hatte. Weil der Abgemahnte nicht zur Erstattung der damit verbundenen Rechtsanwaltskosten bereit war, verklagte das Unternehmen ihn vor dem Amtsgericht Köln.

 

Das Amtsgericht Köln entschied jedoch mit Beschluss vom 25.06.2012 (Az. 137 C 27/12), dass es für diese Streitigkeit gar nicht zuständig ist. Vielmehr ist das Landgericht Köln sachlich zuständig. Dies ergibt sich nach Ansicht der Richter daraus, dass sich das Bestehen eines Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten hier nach dem UWG richtet (konkret § 7 UWG). Zur Beurteilung verfügen nur die Richter des Landgerichtes über die notwendige Sachkunde. Demzufolge ergibt sich aus § 13 UWG, dass hier - ungeachtet der Höhe des Streitwertes - das Landgericht zuständig ist. Hierbei müssen Sie sich sowohl als Kläger wie als Beklagter durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, weil dies bei Rechtsstreitigkeiten vor dem Landgericht vorgeschrieben ist.

 

Als Online-Händler sollten Sie daher nicht einfach Werbung etwa per E-Mail verbreiten, ohne dass die wirksame Einwilligung des Kunden vorliegt. Ansonsten müssen Sie mit einer teuren Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht rechnen. Auf Ihren Wunsch beraten wir Sie gerne.

 

Sicherlich sind auch die folgenden Beiträge für Sie interessant:

LG Köln: Versicherung muss 500 Euro Vertragsstrafe zahlen wegen Spam

LG Berlin zur unverlangten Zusendung von Werbung per E-Mail für gemeinnützigen Zweck

Online-Händler aufgepasst: Einwilligung in Newsletter Werbung gilt nicht unbeschränkt