Änderung des Melderechtes: Gesetzesentwurf führt zur Aushöhlung des Datenschutzes

Internet, IT und Telekommunikation
08.07.2012473 Mal gelesen
Die vorgesehene Änderung des Melderechtes durch den kürzlich geänderten „Entwurf zur Fortentwicklung des Meldewesens“ wird von Datenschützern in einem Punkt zu Recht scharf kritisiert.

Hintergrund für die geplante Änderung ist die aufgrund der Föderalismusreform durchgeführte Übertragung der ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit für das Meldewesen auf den Bund. In diesem Rahmen sollen das bisher geltende Melderechtsrahmengesetz und die Meldegesetze der einzelnen Bundesländer im sogenannten Bundesmeldegesetz zusammengefasst werden.

 

Stein des Anstoßes ist die Regelung, in der es um Zulässigkeit der Weitergabe von persönlichen Daten im Rahmen der sogenannten einfachen Melderechtsauskunft geht.

 

Hierzu sah der ursprüngliche Gesetzesentwurf der Bundesregierung von 16.11.2011 (BT-Drucksache17/ 7746) in § 44 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesmeldegesetzes vor, dass Meldeämter die persönlichen Daten nur noch bei Einwilligung der betroffenen Bürger an Adresshändler oder zur Verwendung für Werbezwecke weitergeben dürfen. Diese Änderung wäre sinnvoll, um den Schutz von persönlichen Daten zu verbessern und dem Missbrauch insbesondere durch Adresshändler Einhalt zu gebieten.

 

Dieser Entwurf wurde jedoch zwischenzeitlich in einer vom Innenausschuss überarbeiten Fassung vom 27.06.2012 (BT-Drucksache 17/10158) dem Bundestag vorgelegt und von diesem am 28.06.2012 angenommen. Nunmehr heißt es in § 44 Abs. 4 der vorgesehenen Fassung des Bundesmeldegesetzes: "Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft zu Zwecken der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden, [...] wenn die betroffene Person gegen die Übermittlung für jeweils diesen Zweck Widerspruch eingelegt hat. Dies gilt nicht, wenn die Daten ausschließlich zur Bestätigung oder Berichtigung bereits vorhandener Daten verwendet werden."

 

Dieser letzte Satz ist von großer Tragweite. Er bedeutet nämlich, dass der Widerspruch nicht gegenüber Unternehmen gilt, die bereits über Ihre persönlichen Daten verfügen. Dabei spielt es - zumindest nach dem Wortlaut der vorgesehenen Regelung - keine Rolle, ob Unternehmen etwa durch Ihre Teilnahme an einem Gewinnspiel oder durch Adresshändler in den Besitz ihrer persönlichen Daten gelangt sind. Hierdurch wird der Schutz von persönlichen Daten gegenüber der jetzigen Rechtslage verschlechtert und einem Missbrauch Tor und Tür geöffnet. Von daher hoffe ich, dass der Bundesrat die für das Inkrafttreten erforderliche Zustimmung nicht erteilen wird.