LG München verurteilt Onlinehändler zum Schadensersatz wegen Umgehung des Kopierschutzes von Nintendo

Internet, IT und Telekommunikation
06.07.2012333 Mal gelesen
Wer als Onlinehändler Karten zum Knacken des Kopierschutzes bei Spielkonsolen etwa von Nintendo verkauft, muss mit hohen Schadensersatzforderungen rechnen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichtes München.

Vorliegend hatte der Betreiber von einem Online-Shop sogenannte Slot- 1 Karten verkauft. Damit konnten die Erwerber der Karten den Kopierschutz bei der mobilen Taschenkonsole Nintendo DS umgehen. Auf diese Weise konnten die illegalen Nutzer Kopien von DS-Spielen starten. Hiergegen ging die Produzentin der Spielkonsole Nintendo DS und Urheberin der dazugehörigen Spiele gerichtlich vor.

 

Sie verklagte zunächst einmal die betreffenden Händler auf Unterlassung sowie Auskunft. Dieser Klage gab das Landgericht München I mit Urteil vom 14.10.2009 (Az. 21 O 22196/08) statt. Dabei stellten die Richter fest, dass es sich bei der Nintendo DS-Karte um eine technische Maßnahme im Sinne des § 95a UrhG handelt, die durch die Slot-1 Karten - als Nachbildungen in Form von sogenannten Raubkopien-Adaptern - auf illegale Weise umgangen wird. Maßgeblich ist dabei, dass die Nintendo DS-Karten auf eine spezielle Weise formatiert sind und auf keinem anderen Gerät abgespielt werden können. Der Vertrieb stellt daher eine Rechtsverletzung dar. Das Landgericht München I entschied daher in einem sogenannten Grundurteil, dass diese nicht mehr verkauft werden dürfen und der Online-Händler unter anderem Auskunft über die Anzahl der verkauften Karten, den erzielten Umsatz sowie über Hersteller, Lieferanten und/oder andere Vorbesitzer der Slot-1 Karten Auskunft erteilen muss.

 

Mit Urteil vom 20.06.2012 (Az. 21 O 22196/08) entschied das Landgericht München I nunmehr über die Höhe des Schadensersatzes in einem sogenannten Endurteil. Die Richter befanden, dass der Web-Shop-Betreiber 1 Million Euro Schadensersatz leisten müssen. Online-Händler sollten auch ähnliche Karten nicht verkaufen, weil sie dann ebenfalls mit hohen Schadenersatzforderungen seitens der Hersteller von Konsolen konfrontiert werden.

 

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Abzuwarten bleibt, ob dagegen Berufung eingelegt wird.

 

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