Sachverhalt:
Bereits im Jahr 2003 wurden die Begriffe BOTOLIST und BOTOCYL von den Kosmetikunternehmen Helena Rubinstein und der Firma L'Oréal als Gemeinschaftsmarke beim Gemeinschaftsmarkenamt (HABM) als Wortmarke für kosmetische Erzeugnisse angemeldet.
Auf Antrag des US-Pharmazieunternehmens Allergan erklärte das HABM die Anmeldung der beiden Marken im Sommer 2008 jedoch für nichtig.
Unter anderem gehört zu den Pharmazieprodukten von Allergan neben Acular, Levobunolol, Alocril, Prevage, Avage auch das neurologische Produkt Botox, welches auf nationaler wie auch internationaler Ebene unter der eingetragenen MarkeBotox Cosmetic und Vistabel vertrieben wird.
Das HABM begründete seine Entscheidungen damit, dass zwischen den Marken zwar keine Verwechslungsgefahr bestehe. Jedoch würde durch die Verwendung der Marken "Botolist" oder "Botocyl" eine Wertschätzung der älteren Marken in unlauterer Weise erfolgen.
Ohne Erfolg klagten die beiden Kosmetikunternehmen gegen dieses Urteil vor den Gerichten der Europäischen Union (EuG) und legten anschließend Rechtsmittel beim EuGH ein
Entscheidung:
Der EuGH entschied, dass die EuG mit ihrer Feststellung, das HABM habe die Anmeldung der Marken zu Recht zurückgewiesen, keine Rechtsfehler begangen habe. Die EuG haben sich zutreffend sowohl mit den Branchengepflogenheiten als auch mit der Wahrnehmung der Marken durch den Durchschnittsverbraucher auseinandergesetzt.
In seiner Begründung erklärte der EuGH, dass die Marken "Botox" in der Öffentlichkeit wie auch unter Fachleuten bekannt und derweil sogar in Wörterbüchern zu finden sei. Folglich bleibe eine gedankliche Verknüpfung den älteren Marken "Botox" mit denen für nichtig erklärten Marken nicht aus. Daher würde eine weitere Verwendung dieser Marken die Wertschätzung der älteren Marken "Botox" in unlauterer Weise ausnutzen.
Infolgedessen hat der EuGH das Rechtsmittel zurückgewiesen und die Nichtigerklärung der Marken BOTOLIST und BOTOCYL bestätigt.
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Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 10.05.2012
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