AG München zur Zulässigkeit von Testkauf bei Lottoannahmestelle

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04.06.2012344 Mal gelesen
Darf die staatliche Lotterieverwaltung minderjährige Testkäufer einsetzen, um Lottoannahmestellen zu überprüfen? Das Amtsgericht München hat diesbezüglich keine Bedenken.

Vorliegend war ein minderjähriger Testkäufer von der staatlichen Lotterieverwaltung als Testkäufer eingesetzt worden. Er legte in einer Lotterieannahmestelle eine Bildkundenkarte mit einem Foto vor. Der Mitarbeiter merkte nicht, dass das Bild von dem Vater des Testkäufers war. Infolgedessen lehnte er den Spieleinsatz für die KENO nicht ab.

 

Daraufhin gab es Ärger. Die staatliche bayerische Lotterieverwaltung schickte der Leiterin der Annahmestelle eine Abmahnung zu. Darüber hinaus behielt sie von der Annahmestellenabrechnung einen Betrag in Höhe von 319 Euro ein. Außerdem mussten sie und ihr Angestellter an einer Nachschulung teilnehmen. Weil der Angestellte sich zunächst weigerte, wurde seine Bedienerkennung gesperrt Diese Sperre wurde erst nach sechs Wochen wieder aufgehoben.

 

Für den Mitarbeiter wurde es teuer. Ihm entging durch die Sperre ein wöchentlicher Arbeitslohn von 100 Euro. Außerdem musste er für die Anreise zur Nachschuldung 67 Euro zahlen. Schließlich musste er noch eine Vertragsstrafe an seine Arbeitgeberin zahlen. Diese Ausgaben verlangt er von der Lotterieverwaltung ersetzt, weil kein ordnungsgemäßer Testkauf stattgefunden habe. Als diese sich weigerte, verklagte er sie.

 

Das Amtsgericht München wies allerdings die Klage mit dem heute veröffentlichten Urteil vom 22.03.2012 (Az. 244 C 25788/11) ab. Das Gericht begründete das damit, dass die staatliche Lotterieverwaltung aufgrund des Staatsvertrages zum Glücksspielstaatsvertrag in Deutschland zur Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes verpflichtet ist. Um dies sicherzustellen, dürfen auch Testkäufe durchgeführt werden. Es sprechen keine Anhaltspunkte für das Zahlen einer Fangprämie. Von daher bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Testkaufes. In einer solchen Situation darf neben einer Abmahnung eine Vertragsstrafe in Höhe einer wöchentlichen Wochenprovision eingehalten werden. Außerdem darf auch die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Nachschulung ausgesprochen werden.

 

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

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