Anruf zur Feststellung der Kundenzufriedenheit kann unzulässiger Werbeanruf sein!

Internet, IT und Telekommunikation
28.04.2012364 Mal gelesen
Wer sich als Online-Händler nach der Abwicklung eines Auftrages telefonisch nach der Kundenzufriedenheit erkundigt, muss eventuell mit einer teuren Abmahnung wegen einem wettbewerbswidrigen Werbeanruf rechnen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des OLG Köln.

Vorliegend hatte ein Kunde die Windscheibe seines Fahrzeuges in der Filiale eines internationalen Autoglaskonzerns reparieren lassen. Bei der Vereinbarung des Termins hatte er nichtsahnend seine Handynummer "für den Fall aller Fälle" angegeben. Einige Zeit nach Abwicklung des Auftrages kam dann die Überraschung: Ein Marktforschungsinstitut aus London rief an. Es gab an, dass es die Zufriedenheit des Kunden mit der Abwicklung des Auftrages "erforschen" wolle. Hierzu sei es von dem Autoglaskonzern beauftragt worden. Über diesen überraschenden Anruf war der Kunde so erbost, dass er sich darüber bei der Wettbewerbszentrale beschwerte. Diese schickte dem Konzern eine Abmahnung zu und verklagte ihn schließlich auf Unterlassung.

Hierzu entschied das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 30.03.2012 (Az. 6 U 191/11) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dass er weiterhin derartige Anrufe durchführen lässt. Hierzu stellte das Gericht fest, dass diese sowohl bei Verbrauchern wie bei Gewerbetreibende ohne ihr vorher erklärtes Einverständnis rechtswidrig sind. Hierdurch wird gegen die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verstoßen. Ein solcher Abruf stellt auch dann eine unzulässige Belästigung durch einen Werbeanruf dar, wenn der Unternehmer ihn durch ein Marktforschungsinstitut durchführen lässt. Es handelt sich dabei um Telefonwerbung, weil der Kunde den Eindruck vermittelt bekommt, dass der Händler sich um ihn fortlaufend bemüht.

Dieses Urteil ist noch nicht rechtkräftig. Das Oberlandesgericht Köln hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, der möglicherweise abschließend entscheidet.

Als Händler beziehungsweise Shopbetreiber sollten Sie gleichwohl von solchen Anrufen absehen oder sich hierfür vom Kunden vorher seine Einwilligung einholen. Das gilt auch in dem Fall, in denen die Nachfrage "gut gemeint" ist und nur der Verbesserung des Service dient. Wenn Sie hierzu Fragen haben, können Sie gerne mit uns telefonisch in Verbindung setzen.

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