LG Hamburg: Zur Zulässigkeit von Schleichwerbung in einem Blog

Internet, IT und Telekommunikation
27.04.2012337 Mal gelesen
Als Online-Händler sollten Sie sich vor Schleichwerbung für Ihr Unternehmen durch ein Posting in einem Blog hüten. Ansonsten müssen Sie mit einer Abmahnung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens rechnen. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Landgerichtes Hamburg.

Vorliegend tauchte in einem Rechtschutzversicherer-Blog ein Posting auf, das angeblich von einem "Ralf" stammte. Dieses hatte den folgenden Inhalt:

"Die ARAG ist die beste Rechtsschutzversicherung, die es gibt. Einmal angefragt, schon kam die Deckungszusage, mein Anwalt als auch ich sind begeistert. Weiter so ARAG und mit dem neuen Produkt Recht & Heim ist die ARAG unschlagbar. Eine der fairsten und kompetentesten Versicherungen, die ich kenne".

Dieser Kommentar kam dem Betreiber des Blogs suspekt vor. Er fand mittels der IP-Adresse heraus, dass es von einem Mitarbeiter der ARAG verfasst worden war. Im Folgenden schickte er an die Versicherung eine Abmahnung. Als diese das Schreiben ignorierte, erwirkte der Blog-Betreiber dagegen beim Landgericht Hamburg am 03.01.2012 eine einstweilige Verfügung. Doch der Konzern war hartnäckig und legte gegen die Entscheidung Widerspruch ein. Doch das half ihm wenig.

Das Landgericht Hamburg entschied nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 24.04.2012 (Az. 312 O 715/11), dass die gegen die ARAG erwirkte einstweilige Verfügung aufrecht erhalten wird.

Die Schleichwerbung durch Beiträge ein einem Blog ist auch in unseren Augen wettbewerbswidrig. Sie verstößt insbesondere gegen die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG. Diese Regelung besagt, dass Werbung für den Nutzer deutlich erkennbar sein muss. Hierdurch soll er vor einer Täuschung durch Vorspiegelung der Neutralität einer bestimmten Information bewahrt werden (sog. "Trennungsgebot" von Werbung und anderen Inhalten). Der Nutzer rechnet bei dem Aufsuchen dieses Blogs damit, dass die Postings von Kunden von Versicherungen verfasst worden sind- und nicht von den betroffenen Unternehmen selbst. Dass es sich bei diesem dick aufgetragenen Posting um Schleichwerbung handelt, daran dürften keine Zweifel bestehen. Darüber hinaus ist derartige Schleichwerbung nach § 4 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig.

Als Online-Händler sollten Sie auf derartige Beiträge verzichten. Sie sollten auch Ihren Mitarbeitern klarmachen, dass so etwas wettbewerbswidrig ist und für das Unternehmen mit unangenehmen Konsequenzen verbunden ist.

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