§ 56 Abs. 1 Satz 5 RfStV lautet: "Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung verknüpft werden."
Das KG Berlin betont in der Entscheidung, dass Veröffentlichungen in Telemedien grundsätzlich für unbestimmte Zeit öffentlich zugänglich seien, was sich auch im Hinblick auf die Anforderungen an die Platzierung von Ausgangsartikel und Gegendarstellung einerseits und Gegendarstellung und Erwiderung auf diese auswirken würde.
Das Verbot, die Erwiderung auf eine Gegendarstellung unmittelbar mit dieser zu verknüpfen, steht nach Ansicht des Kammergerichts Berlin im Einklang mit dem Gebot der Sicherstellung gleicher publizistischer Wirkung und mit dem daraus folgenden Grundsatz der "Waffengleichheit". Insofern, so das Gericht, würde es auch dem bei der gesetzgeberischen Ausgestaltung der Rechte der im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Gegendarstellungsanspruchs Beteiligten zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
Zum anderen würde dem § 56 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 RStV Rechnung tragen. Dem Anbieter von Telemedien sei es nicht verwehrt, sich erneut zu der betreffenden Angelegenheit zu äußern und zu der Gegendarstellung des Betroffenen Stellung zu nehmen, das müsse aus Gründen der Waffengleichheit lediglich in gewisser "Distanz" zu den vorausgegangenen Äußerungen erfolgen.
Das Urteil finden Sie hier im Volltext.
Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen
Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
Kurfürstendamm 125 A
10711 Berlin
Telefon: 030 / 390 398 80
www.Kanzlei-Wienen.de