Plagiatssoftware an Schulen, Einwilligung des Betroffenen oder gesetzliche Erlaubnis erforderlich

Internet, IT und Telekommunikation
28.03.2012391 Mal gelesen
Werden bei der Prüfung von Computer-Speichersystemen der öffentlichen Schulen durch den Einsatz von "Plagiatssoftware" personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist dazu die Einwilligung jedes Betroffenen oder eine gesetzliche Erlaubnis erforderlich.

Das teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/9004) auf eine Kleine Anfrage der SPD-Fraktion (17/8810) mit, wie aus der Pressemitteilung des Deutschen Bundestages vom 27.03.2012 bekannt wurde.

Der Bundesregierung würden weder Informationen dazu vorliegen, wie oft in Schulen in den vergangenen Jahren gegen das Urheberrecht verstoßen wurde, noch dazu, welche Rechtsstreitigkeiten in den vergangenen vier Jahren diesbezüglich geführt worden seien.

Es sei nicht Aufgabe der Bundesregierung, einen von den Ländern abgeschlossenen Vertrag mit den Rechteinhabern und Verlagen zu bewerten. Die in Rede stehende Software werde ausschließlich im Zuständigkeitsbereich der Länder eingesetzt.