Begrenzung der Höhe des Schadensersatzes bei der unberechtigten Bildnutzung beim privaten eBay-Verkauf.

Internet, IT und Telekommunikation
19.03.2012298 Mal gelesen
Das OLG Braunschweig hat mit Urteil vom 08.02.2012 – Az.: 2 U 7/11 entschieden, dass bei unerlaubter Bildnutzung bei einem privaten eBay-Verkauf der Schadensersatz auf 20,- Euro pro Bild zu begrenzen sei.

Sachverhalt: 

Der Kläger ist Mediengestalter und betreibt zudem einen gewerblichen Versandhandel. Dazu fertigt er in diesem Zusammenhang Fotos von den jeweiligen Produkten an und stellte diese dann ins Internet, um damit für seine Ware zu werben. Ferner soll dies dazu dienen, Interessenten auf seine Aufnahmen aufmerksam zu machen und diese dann selbst zu vermarkten. Mit Hilfe eines Softwareprogramms (garage buy) stellte der Kläger sodann fest, dass ein Dritter seine Fotos ohne Genehmigung verwendet habe. Der Kläger verlangte daraufhin vom Beklagten, die Verwendung der Fotos zu unterlassen und zudem machte er noch einen Schadensersatzanspruch geltend. Im Hinblick auf die Höhe des Schadensersatzes, war der Kläger der Ansicht, dass zur Bemessung einer angemessenen Lizenzgebühr, die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing maßgeblich seien.  Somit ergäbe sich ein Betrag von 150,- Euro pro Foto, sowie einen Verletzerzuschlag von 100% auf das Grundhonorar. Ferner würden auch noch die Rechtsanwaltskosten dazukommen (nach einem Streitwert dann von 11.200 Euro zu bemessen).  

Entscheidung: 

Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass dem Kläger lediglich ein Schadensersatzanspruch iHv. 20,- Euro pro Bild zustehe. Die Richter machten deutlich, dass es sich hier um einen privaten Verkauf handeln würde und daher bestimmte Regelungen nicht anwendbar seien, insbesondere nicht die MFM-Regelungen. Abschließend stellte das Gericht fest, dass die Einschaltung eines Anwalts durch den Kläger gar nicht erforderlich gewesen wäre, weil der Sachverhalt nicht sonderlich komplex war und der Kläger bereits in der Vergangenheit ähnlich Fälle ohne Anwalt gelöst hatte. Diese Kosten sind somit nicht erstattungsfähig iSd. § 97a Absatz 1 Satz 2 UrhG. Zu den Entscheidungsgründen im Einzelnen: Besteht kein urheberrechtlicher Motivschutz für die Fotos, sondern nur ein Schutz nach § 72 Absatz 1 UrhG, ist für die Schätzung der Schadenshöhe im Wege der Lizenzanalogie auf eine repräsentative Vertragspraxis des Fotografen bei der Vermarkung seiner Fotos abzustellen. Eine solche Vertragspraxis sei jedoch vorliegend nicht erkennbar. Daher kann, wenn sich eine solche Praxis nicht feststellen lässt, zur Bemessung der angemessenen Lizenzhöhe bei einem privaten Verkauf auch nicht auf die MFM-Honorarempfehlungen zurückgegriffen werden. Diese sind nämlich nicht auf den privaten Verkauf anwendbar. Bei einem privaten Verkauf dürfen des Weiteren nur moderate Lizenzbeträge vereinbart werden und ein 100%-Aufschlag als Strafe für den Fall, dass jemand gegen das Urheberrecht verstößt, sei dem Schadensrecht insoweit auch fremd. Eine unterbliebene Urhebernennung führt bei der ungenehmigten Fotonutzung für einen privaten Verkauf auch nicht zu einem prozentualen Aufschlag nach dem Urhebergesetz.

Fazit: 

Möchte jemand ein nicht von ihm erstelltes Foto verwenden, so sollte er sich im Zweifel von einem Anwalt rechtlich beraten lassen, wenn er sich über die Risiken unsicher ist. Insbesondere gewerbliche Verkäufer sollten erhöhte Vorsicht zeigen, weil dann bei denen die MFM-Tabelle Anwendung findet. Die Verwendung eines Fotos ist dem Hersteller immer vorbehalten, es sei denn, er räumt Dritten ein Nutzungsrecht ein. Abschließend gilt es anzumerken, dass eben keine ausdrücklich Einwilligung in die Verwendung durch Dritte angenommen werden kann, wenn der Urheber seiner Bilder ins Internet stellt. Ferner muss der Urheber seine Bilder auch nicht besonders schützen oder mit einem  ©-Hinweis versehen (Siehe dazu BGH, Urteil v. 12.11.2009, Az.: I ZR 166/07 - marions-kochbuch.de).    


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