Ziel des neuen Gesetzes ist der bessere Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Die Verbraucherinnen und Verbraucher sollen durch das neue Gesetz klar und verständlich und unmittelbar vor dem Abschluss eines Onlinevertrages über den Gesamtpreis einer Ware oder Dienstleistung informiert werden.
Insbendere kommt ein Vertrag kommt dem neuen Gesetz nach nur zustande, wenn der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt hat, dass diese Bestellung für ihn eine Zahlungspflicht auslöst.
Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, dann liegt eine wirksame Bestätigung nur vor, wenn die Schaltfläche mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden
eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
Die Regelung ist auf Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern anwendbar, bei denen der Unternehmer Anbieter einer entgeltlichen Leistung ist. Allerdings werden Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr, die ausschließlich durch individuelle Kommunikation - in erster Linie E-Mail - geschlossen werden, nicht davon erfasst.
Kommentar
Das neue Gesetz ist anhand der zahlreichen "Abofallen" im Internet zu begrüßen.
Update, 30.03.2012
Der Bundesrat hat das Gesetz nunmehr gebilligt. Das Gesetz kann nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Veröffentlichung im Gesetzblatt in Kraft treten.
Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen
Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
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