Bundesverfassungsgericht: Telekommunikationsgesetz-Regelungen zur Telekommunikationsdatenspeicherung/-verwendung teilweise verfassungswidrig

Internet, IT und Telekommunikation
24.02.2012609 Mal gelesen
Die Regelungen des Telekommunikationsgesetzes zur Speicherung und Verwendung von Telekommunikationsdaten sind teilweise verfassungswidrig, so ein neues Urteil des Bundesverfassungsgerichts. So berechtigt § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG nicht zu einer Zuordnung von dynamischen IP-Adressen. Das Bundesverfassungsgericht erklärten zudem § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG für verfassungswidrig, wonach Polizei und Nachrichtendiensten Zugriff auf Passwörter und PIN ermöglicht wird - zum Beispiel um ein beschlagnahmtes Mobiltelefon auszulesen oder um E-Mail-Konten zu durchsuchen.

Das wurde heute in der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts erläutert. Gegenstand der Entscheidung, zu der die Pressemitteilung veröffenticht wurde, war eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die §§ 111 bis 113 des Telekommunikationsgesetzes gerichtet hatte.

§ 113 Abs. 1 Satz 1 TKG sei verfassungskonform so auszulegen, dass es für den Datenabruf spezieller fachrechtlicher Ermächtigungsgrundlagen bedürfe.

Zudem würde § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG nicht zu einer Zuordnung von dynamischen IP-Adressen berechtigen. Die Zuordnung von dynamischen IP-Adressen sei als Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG zu qualifizieren.  Für solche Eingriffe würde das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gelten. Danach müsse der Gesetzgeber das Grundrecht, in das eingegriffen werde, unter Angabe des Artikels nennen. Das würde hier fehlen. Im Übrigen sei in § 113 Abs. 1 TKG nicht hinreichend klar geregelt, ob mit ihm auch eine Identifizierung solcher Adressen, die ein eigenes Gewicht hat, erlaubt werden solle.

Für eine Übergangszeit, längstens bis zum 30. Juni 2013, dürfe die Vorschrift unabhängig von diesen Maßgaben angewendet werden.

Weiterhin heißt es in der Pressemitteilung, dass § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung unvereinbar sei: "Die Vorschrift gilt jedoch übergangsweise, längstens bis zum 30. Juni 2013 mit der Maßgabe fort, dass die Sicherungscodes nur unter den Bedingungen erhoben werden dürfen, unter denen sie nach den jeweils maßgeblichen Vorschriften (etwa denen des Strafprozessrechts) auch genutzt werden dürfen."

In § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG ist eine spezielle Auskunftspflicht - insbesondere von Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden sowie Nachrichtendiensten - bezüglich Zugangssicherungscodes wie Passworten oder Persönlichen Identifikationsnummern (PIN) geregelt.

Den Gesetzestext von § 113 Abs 1 TKG finden Sie hier:

"(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat im Einzelfall den zuständigen Stellen auf deren Verlangen unverzüglich Auskünfte über die nach den §§ 95 und 111 erhobenen Daten zu erteilen, soweit dies für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes erforderlich ist. Auskünfte über Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder in diesen oder im Netz eingesetzte Speichereinrichtungen geschützt wird, insbesondere PIN oder PUK, hat der nach Satz 1 Verpflichtete auf Grund eines Auskunftsersuchens nach § 161 Abs. 1 Satz 1, § 163 Abs. 1 der Strafprozessordnung, der Datenerhebungsvorschriften der Polizeigesetze des Bundes oder der Länder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, § 8 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, der entsprechenden Bestimmungen der Landesverfassungsschutzgesetze, § 2 Abs. 1 des BND-Gesetzes oder § 4 Abs. 1 des MAD-Gesetzes zu erteilen; an andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen dürfen diese Daten nicht übermittelt werden. Ein Zugriff auf Daten, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, ist nur unter den Voraussetzungen der hierfür einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zulässig. Über die Auskunftserteilung hat der Verpflichtete gegenüber seinen Kundinnen und Kunden sowie Dritten gegenüber Stillschweigen zu wahren."