OLG Stuttgart: Entschädigung bei diskriminierender Diskothek-Einlasskontrolle „Es sind schon genug Schwarze drin.“ (Urt. v. 12.12.11, Az. 10 U 106/11)

OLG Stuttgart: Entschädigung bei diskriminierender Diskothek-Einlasskontrolle „Es sind schon genug Schwarze drin.“ (Urt. v. 12.12.11, Az. 10 U 106/11)
15.02.2012419 Mal gelesen
Das OLG Stuttgart hatte sich im Rahmen einer Berufung mit einem Fall zu befassen, in dem es um die Diskriminierung aufgrund der Hautfarbe ging.

Der Fall

Der Kläger wollte am 05.11.2010 mit einem Freund in die Diskothek der Beklagten gehen. Der Zutritt wurde ihm mit der Begründung verwehrt, "es seien schon genug Schwarze drin". Hiergegen ging der Kläger nach dem "Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz" gerichtlich vor dem Landgericht Tübingen vor, jedoch nur teilweise mit Erfolg. Die Tübinger Richter bejahten einen Unterlassungsanspruch, sprachen dem Kläger jedoch kein Schmerzensgeld zu. Es handele sich ihrer Ansicht nach nur um einen Eingriff mit geringer Intensität.


Daraufhin ging der Kläger in Berufung, mit Erfolg. Von den geforderten 5.000,- € Entschädigung sprachen die Stuttgarter OLG-Richter dem Kläger 900,- € zu. Maßgeblich bei der Bemessung sei dabei neben der Persönlichkeitsrechtsverletzung auch der generalpräventive Charakter gewesen. Es dürfe sich gerade nicht für jemanden lohnen, gelegentlich wegen einer Diskriminierung verurteilt zu werden; eine gewisse Abschreckung sei indes auch für andere Betreiber erforderlich.


Ein höheres Schmerzensgeld sahen die Richter hingegen nicht als erforderlich an, weil in diesem Fall Gäste nicht per se aufgrund ihrer Hautfarbe vom Einlass in die Diskothek ausgeschlossen worden seien. Ist dies hingegen der Fall, kann auch ein deutlich höheres Schmerzensgeld angemessen sein.
In diesem Fall kam es bei der Beweisfrage entscheidend auf eine weitere Zeugenaussage an, nach-dem die eines ersten Zeugen nicht ausreichend war, um das Gericht davon zu überzeugen, dass ein Türsteher der Beklagten tatsächlich diese Äußerung von sich gegeben hatte. Nachdem allerdings ein weiterer Zeuge glaubhaft dargelegt hatte, dass auch er an diesem Abend mit der gleichen Äußerung abgewiesen worden war, lag nach Ansicht des Senats eine sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung auf Grund der Hautfarbe vor.
Das Handeln und Fehlverhalten eines Türsteher wird dabei nach den gesetzlichen Regelungen ohne weiteres dem Diskothekenbetreiber zugerechnet, sodass im Grunde letzterer haftet.

Fazit
Sollten auch Sie von einer solchen oder ähnlichen Diskriminierung betroffen sein, müssen Sie das nicht auf sich sitzen lassen. Notieren Sie sich die wesentlichen Daten des Vorfalls sowie den Namen des Türstehers und etwaiger Zeugen. Zumindest eine genauere Personenbeschreibung sollte vorliegen. Ohne Beweismittel sieht es sonst vor Gericht düster aus. Durch  das im Jahr 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist es heutzutage etwas einfacher, einen derartigen Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch durchzusetzen.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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